Dieses Cluster umfasst naturschutzrechtliche Gebietskategorien, wie Naturschutzgebiete oder Schutzgebiete der NATURA2000 Richtlinie der EU.
Dieser Layer zeigt alle Naturschutzgebiete in Deutschland nach § 23 BNatSchG sowie entsprechenden Landesgesetzen. Naturschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen erforderlich ist zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten, aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit. In Naturschutzgebieten sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können (§ 23 Abs. 2 BNatSchG).
Attribut | Beschreibung |
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name | Offizielle Bezeichnung des Naturschutzgebiets entsprechend der Schutzgebietsverordnung (z.B. 'NSG Lüneburger Heide', 'Naturschutzgebiet Wattenmeer'). Die Bezeichnung wird bei der Ausweisung durch die zuständige Naturschutzbehörde festgelegt und ist rechtlich verbindlicher Bestandteil der Schutzgebietsverordnung nach § 23 BNatSchG. |
reference | Rechtliche Referenz der Unterschutzstellung, typischerweise Verweis auf die entsprechende Naturschutzgebietsverordnung mit Datum und Fundstelle (z.B. 'VO vom 15.12.1990, GVBl. S. 234') oder das Aktenzeichen des Ausweisungsverfahrens. Kann auch Angaben zu Änderungs- oder Ergänzungsverordnungen sowie zu übergeordneten Planungen enthalten. |
federal_st | Bundesland, in dem das Naturschutzgebiet liegt (Abkürzung wie 'NI', 'BY', 'NW'). Relevant da die Ausweisung und Verwaltung von Naturschutzgebieten in der Zuständigkeit der Länder liegt und sich die Verfahren, Zuständigkeiten und ergänzenden landesrechtlichen Bestimmungen zu § 23 BNatSchG zwischen den Bundesländern unterscheiden können. |
Dieser Layer zeigt die Nationalparke in Deutschland (außer Berlin und Mecklenburg-Vorpommern), die gemäß § 24 BNatSchG großräumige, unzerschnittene Naturlandschaften von besonderer Eigenart darstellen, in denen natürliche und naturnahe Ökosysteme geschützt sind. Nationalparke dienen vorrangig dem Schutz und der natürlichen Entwicklung von Ökosystemen und sollen der wissenschaftlichen Umweltbeobachtung, der naturkundlichen Bildung und dem Naturerleben der Bevölkerung dienen, soweit es der Schutzzweck erlaubt. Sie sind nach § 24 Abs. 2 BNatSchG in Kern- und Pflegezonen zu gliedern, wobei mindestens 75% der Fläche der natürlichen Entwicklung überlassen werden sollen. Die Ausweisung erfolgt durch Landesrecht und unterliegt strengen Schutzbestimmungen mit weitreichenden Nutzungseinschränkungen. Deutsche Nationalparke sind Teil des europäischen und internationalen Schutzgebietssystems.
Attribut | Beschreibung |
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name | Offizielle Bezeichnung des Nationalparks zur eindeutigen Identifikation entsprechend der Ausweisung durch Landesrecht und der internationalen Nomenklatur (z.B. Nationalpark Bayerischer Wald, Nationalpark Harz, Nationalpark Eifel) gemäß § 24 BNatSchG und den jeweiligen Landesnaturschutzgesetzen. |
reference | Rechtsgrundlage der Ausweisung mit Angabe der entsprechenden Landesverordnung, des Landesgesetzes oder der Rechtsverordnung einschließlich Datum und Aktenzeichen, die für die rechtliche Verbindlichkeit und Durchsetzung der Schutzbestimmungen nach § 24 BNatSchG und den jeweiligen Landesnaturschutzgesetzen maßgeblich ist. |
federal_st | Bundesland, in dem der Nationalpark liegt oder bei länderübergreifenden Nationalparken die beteiligten Bundesländer, zur administrativen Zuordnung und Bestimmung der zuständigen Landesbehörden für Verwaltung, Überwachung und Weiterentwicklung des Nationalparks gemäß der föderalen Struktur des deutschen Naturschutzrechts. |
Dieser Layer zeigt die Naturparke in Deutschland, die gemäß § 27 BNatSchG großräumige Gebiete darstellen, die überwiegend Landschaftsschutzgebiete oder Naturschutzgebiete sind und sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen für die Erholung besonders eignen. Naturparke dienen vorrangig der Entwicklung und Pflege der Landschaft, der Förderung der Erholung und des Tourismus sowie der Umweltbildung. Sie sollen eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung fördern und zu einer nachhaltigen Regionalentwicklung beitragen. Die Gebiete werden so entwickelt und gepflegt, dass sie als vorbildliche Erholungslandschaften erhalten bleiben. Naturparke vereinen Naturschutz, Landschaftspflege, Erholung und nachhaltige Regionalentwicklung und werden durch Trägervereine oder -verbände verwaltet. Sie sind wichtige Modellregionen für nachhaltigen Tourismus und umweltverträgliche Landnutzung.
Attribut | Beschreibung |
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name | Offizielle Bezeichnung des Naturparks zur eindeutigen Identifikation entsprechend der Ausweisung durch Landesrecht (z.B. Naturpark Schwarzwald Mitte/Nord, Naturpark Harz, Naturpark Rhön) gemäß § 27 BNatSchG und den jeweiligen Landesnaturschutzgesetzen sowie der Anerkennung durch den Verband Deutscher Naturparke. |
reference | Rechtsgrundlage der Ausweisung mit Angabe der entsprechenden Landesverordnung, des Landschaftsplans oder der Rechtsverordnung einschließlich Datum und Aktenzeichen, die für die rechtliche Verbindlichkeit der Naturparkverordnung und die Umsetzung der Entwicklungsziele nach § 27 BNatSchG maßgeblich ist. |
federal_st | Bundesland oder bei länderübergreifenden Naturparken die beteiligten Bundesländer, in denen der Naturpark liegt, zur administrativen Zuordnung und Bestimmung der zuständigen Landesbehörden für Genehmigung, Förderung und Koordination der Naturparkarbeit gemäß der föderalen Kompetenzverteilung im deutschen Naturschutzrecht. |
Polygonlayer der Kernzonen in Naturparken, die gleichzeitig als Biosphärenreservate ausgewiesen sind, in Deutschland. Naturpark-Kernzonen sind die am strengsten geschützten Bereiche innerhalb von Naturparken, die Teil des UNESCO-Biosphärenreservat-Systems sind. Diese Kernzonen repräsentieren natürliche und naturnahe Ökosysteme, die der ungestörten natürlichen Entwicklung überlassen werden und als Referenzflächen für den Prozessschutz dienen. In diesen Gebieten gilt das Prinzip 'Natur Natur sein lassen' - menschliche Eingriffe werden auf ein absolutes Minimum reduziert oder ganz ausgeschlossen. Die Kernzonen müssen nach internationalen UNESCO-Richtlinien mindestens 3% der Gesamtfläche des Biosphärenreservats ausmachen und dienen dem Schutz repräsentativer Ökosysteme des jeweiligen Naturraums. Sie fungieren als Rückzugsgebiete für störungsempfindliche Arten und ermöglichen die Erforschung natürlicher Entwicklungsprozesse ohne menschliche Beeinflussung. Das Betreten ist meist nur zu wissenschaftlichen Zwecken, für Monitoring oder Bildungsmaßnahmen gestattet. Diese Kernzonen sind essentiell für die Erhaltung der biologischen Vielfalt und dienen als Referenzgebiete für nachhaltiges Naturschutzmanagement. Sie werden von Pflegezonen umgeben, die sie vor äußeren Störungen abschirmen und den Übergang zur bewirtschafteten Kulturlandschaft bilden.
Attribut | Beschreibung |
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name | Name oder Bezeichnung der Naturpark-Kernzone zur eindeutigen Identifikation des Schutzgebiets |
reference | Referenz- oder Kennziffer der Kernzone zur administrativen Zuordnung und rechtlichen Bezugnahme |
federal_st | Bundesland, in dem sich die Naturpark-Kernzone befindet, zur räumlichen Zuordnung und Verwaltungszuständigkeit |
Dieser Layer zeigt die Pflegezonen der Naturparke in Rheinland-Pfalz. Pflegezonen sind Bereiche innerhalb der Naturparke gemäß § 27 BNatSchG, in denen eine extensive, naturverträgliche Landnutzung zur Erhaltung und Entwicklung der Kulturlandschaft gefördert wird. In diesen Zonen steht die Pflege und Entwicklung historisch gewachsener Kulturlandschaften im Vordergrund, um sowohl ökologische als auch kulturhistorische Werte zu bewahren. Die Bewirtschaftung erfolgt nach naturschutzfachlichen Grundsätzen gemäß § 27 Abs. 1 BNatSchG und dem Landesnaturschutzgesetz Rheinland-Pfalz (LNatSchG RLP).
Attribut | Beschreibung |
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name | Bezeichnung der Naturpark-Pflegezone, meist zusammengesetzt aus dem Namen des übergeordneten Naturparks und einer gebietsspezifischen Bezeichnung (z.B. 'Naturpark Saar-Hunsrück - Pflegezone Hochwald'). Die Benennung orientiert sich an landschaftsräumlichen oder kulturhistorischen Besonderheiten und folgt den Festlegungen in der Naturparkverordnung. |
reference | Rechtliche Referenz oder Aktenzeichen der Ausweisung der Pflegezone, typischerweise Verweis auf die entsprechende Naturparkverordnung, zugehörige Landschaftsschutzgebietsverordnung oder den Naturparkplan. Kann auch Bezugnahme auf Pflegepläne oder Bewirtschaftungsvereinbarungen mit Landwirten enthalten. |
federal_st | Bundesland, hier standardmäßig 'Rheinland-Pfalz' (RP), da dieser Layer spezifisch die Naturpark-Pflegezonen in Rheinland-Pfalz erfasst. Relevant für die Zuordnung zu den landesspezifischen Förderrichtlinien für extensive Landwirtschaft und die Verwaltungsstrukturen der Naturparkverwaltung. |
Dieser Layer zeigt die Entwicklungszonen der Naturparke in Rheinland-Pfalz. Entwicklungszonen sind Bereiche innerhalb der Naturparke gemäß § 27 BNatSchG, in denen eine nachhaltige Regionalentwicklung im Einklang mit den Naturschutzzielen gefördert wird. Diese Zonen ermöglichen eine naturverträgliche wirtschaftliche Entwicklung, nachhaltigen Tourismus und umweltschonende Siedlungsentwicklung. Sie dienen als Modellregionen für eine ausgewogene Balance zwischen Naturschutz, Landwirtschaft, Tourismus und wirtschaftlicher Entwicklung gemäß § 27 Abs. 1 BNatSchG und dem Landesnaturschutzgesetz Rheinland-Pfalz (LNatSchG RLP).
Attribut | Beschreibung |
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name | Bezeichnung der Naturpark-Entwicklungszone, meist zusammengesetzt aus dem Namen des übergeordneten Naturparks und einer regionalen oder funktionalen Bezeichnung (z.B. 'Naturpark Rhein-Westerwald - Entwicklungszone Wiedtal'). Die Benennung berücksichtigt oftmals touristische oder wirtschaftliche Schwerpunkte und folgt den Festlegungen im Naturparkplan oder der Naturparkverordnung. |
reference | Rechtliche Referenz oder Aktenzeichen der Ausweisung der Entwicklungszone, typischerweise Verweis auf die entsprechende Naturparkverordnung, den Naturparkplan oder Regionalentwicklungskonzepte. Kann auch Bezug zu LEADER-Programmen, Förderprogrammen der Regionalentwicklung oder kommunalen Entwicklungskonzepten enthalten. |
federal_st | Bundesland, hier standardmäßig 'Rheinland-Pfalz' (RP), da dieser Layer spezifisch die Naturpark-Entwicklungszonen in Rheinland-Pfalz erfasst. Relevant für die Zuordnung zu den landesspezifischen Förderprogrammen für nachhaltige Regionalentwicklung und die Koordination zwischen Naturparkverwaltung und Regionalentwicklung. |
Dieser Layer zeigt die Special Protection Areas (SPA-Gebiete) in Deutschland, die nach der EU-Vogelschutzrichtlinie 2009/147/EG (ehemals 79/409/EWG) ausgewiesene Vogelschutzgebiete des europäischen Schutzgebietssystems Natura 2000 darstellen. SPA-Gebiete dienen dem Schutz wildlebender Vogelarten nach Anhang I der Vogelschutzrichtlinie sowie regelmäßig auftretender Zugvogelarten und deren Lebensräume. Gemäß Art. 32 BNatSchG und den entsprechenden Landesnaturschutzgesetzen sind diese Gebiete durch Rechtsverordnung oder andere geeignete rechtliche Instrumente zu sichern. Sie unterliegen dem Verschlechterungsverbot nach Art. 6 Abs. 2 FFH-Richtlinie und bedürfen bei erheblichen Beeinträchtigungen einer FFH-Verträglichkeitsprüfung. SPA-Gebiete sind integrale Bestandteile des kohärenten europäischen ökologischen Netzes Natura 2000 zum Erhalt der biologischen Vielfalt.
Attribut | Beschreibung |
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name | Offizielle Bezeichnung des SPA-Gebietes zur eindeutigen Identifikation entsprechend der Meldung an die Europäische Kommission und der nationalen Schutzgebietsverordnung (z.B. Rieselfelder Münster, Unterer Niederrhein, Donauauen) gemäß Art. 4 Vogelschutzrichtlinie und Art. 32 BNatSchG. |
reference | Rechtsgrundlage der nationalen Unterschutzstellung mit Angabe der entsprechenden Rechtsverordnung, Schutzgebietsverordnung oder des Managementplans einschließlich Datum und Aktenzeichen sowie EU-Gebietscode, die für die rechtliche Sicherung nach Art. 32 BNatSchG und die Umsetzung der Vogelschutzrichtlinie maßgeblich ist. |
federal_st | Bundesland oder bei länderübergreifenden SPA-Gebieten die beteiligten Bundesländer, zur administrativen Zuordnung und Bestimmung der zuständigen Landesbehörden für das Gebietsmanagement, Monitoring und die Umsetzung der Erhaltungsmaßnahmen gemäß der föderalen Kompetenzverteilung im deutschen und europäischen Naturschutzrecht. |
Dieser Layer zeigt die FFH-Gebiete (Fauna-Flora-Habitat-Gebiete) in Deutschland, die nach der EU-FFH-Richtlinie 92/43/EWG ausgewiesene Schutzgebiete des europäischen Schutzgebietssystems Natura 2000 darstellen. FFH-Gebiete dienen der Erhaltung natürlicher Lebensraumtypen nach Anhang I sowie der Habitate von Tier- und Pflanzenarten nach Anhang II der FFH-Richtlinie. Gemäß Art. 32 BNatSchG und den entsprechenden Landesnaturschutzgesetzen sind diese Gebiete durch Rechtsverordnung oder andere geeignete rechtliche Instrumente zu sichern. Sie unterliegen dem strengen Schutzregime nach Art. 6 FFH-Richtlinie mit Verschlechterungsverbot und Verträglichkeitsprüfungspflicht. FFH-Gebiete bilden zusammen mit den SPA-Gebieten das kohärente europäische ökologische Netz Natura 2000 zur Wahrung der biologischen Vielfalt und sind zentrale Elemente des europäischen Naturschutzes.
Attribut | Beschreibung |
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name | Offizielle Bezeichnung des FFH-Gebietes zur eindeutigen Identifikation entsprechend der Meldung an die Europäische Kommission und der nationalen Schutzgebietsverordnung (z.B. Elbaue zwischen Schnackenburg und Geesthacht, Kalkmagerrasen bei Münster) gemäß Art. 4 FFH-Richtlinie und Art. 32 BNatSchG. |
reference | Rechtsgrundlage der nationalen Unterschutzstellung mit Angabe der entsprechenden Rechtsverordnung, Schutzgebietsverordnung oder des Managementplans einschließlich Datum, Aktenzeichen und EU-Gebietscode, die für die rechtliche Sicherung nach Art. 32 BNatSchG und die Umsetzung der FFH-Richtlinie maßgeblich ist. |
federal_st | Bundesland oder bei länderübergreifenden FFH-Gebieten die beteiligten Bundesländer, zur administrativen Zuordnung und Bestimmung der zuständigen Landesbehörden für das Gebietsmanagement, Monitoring der Erhaltungszustände und die Umsetzung der Erhaltungsmaßnahmen gemäß der föderalen Kompetenzverteilung im deutschen und europäischen Naturschutzrecht. |
Dieser Layer zeigt die Important Bird and Biodiversity Areas (IBA-Gebiete) in Deutschland, die von BirdLife International nach international standardisierten Kriterien identifizierte Gebiete von internationaler Bedeutung für die Vogelwelt und Biodiversität darstellen. IBA-Gebiete sind wissenschaftlich begründete Fachvorschläge für den Vogelschutz und basieren auf quantitativen ornithologischen Kriterien wie dem Vorkommen gefährdeter Arten, großen Populationen oder bedeutsamen Konzentrationen von Zugvögeln. Obwohl IBA-Gebiete keinen direkten rechtlichen Schutzstatus haben, dienen sie als wichtige fachliche Grundlage für die Ausweisung von SPA-Gebieten nach der EU-Vogelschutzrichtlinie und anderen Schutzgebieten. Sie sind integrale Bestandteile des globalen Netzwerks für den Vogelschutz und wichtige Planungsgrundlagen für den internationalen Biodiversitätsschutz und die Umsetzung der UN-Konvention über die biologische Vielfalt.
Attribut | Beschreibung |
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name | Offizielle Bezeichnung des IBA-Gebietes zur eindeutigen Identifikation entsprechend der internationalen IBA-Nomenklatur von BirdLife International (z.B. Wattenmeer, Rieselfelder Münster, Mecklenburgische Seenplatte) gemäß den global standardisierten Kriterien für Important Bird and Biodiversity Areas. |
federal_st | Bundesland oder bei länderübergreifenden IBA-Gebieten die beteiligten Bundesländer, zur regionalen Zuordnung und Koordination von Schutzmaßnahmen sowie als Grundlage für die Ausweisung entsprechender SPA-Gebiete durch die zuständigen Landesbehörden gemäß der föderalen Struktur des deutschen Naturschutzrechts. |
Dieser Layer zeigt die in Deutschland ausgewiesenen Feuchtgebiete internationaler Bedeutung gemäß dem Übereinkommen über Feuchtgebiete (Ramsar-Konvention) von 1971. Die Ramsar-Konvention ist ein internationales Abkommen zum Schutz von Feuchtgebieten und deren nachhaltiger Nutzung. Deutschland ist seit 1976 Vertragspartei und hat bisher 35 Gebiete mit einer Gesamtfläche von etwa 868.000 Hektar als Ramsar-Gebiete gemeldet. Diese Gebiete sind von besonderer Bedeutung für Wasservögel und andere wassergebundene Arten und unterliegen besonderen Schutz- und Erhaltungsverpflichtungen nach Artikel 3 der Ramsar-Konvention sowie nationalem Recht.
Attribut | Beschreibung |
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name | Offizieller Name des Ramsar-Gebietes, wie er bei der Ramsar-Konvention gemeldet und in der internationalen Ramsar-Datenbank geführt wird. Die Benennung erfolgt nach den Richtlinien der Ramsar-Konvention und ist völkerrechtlich verbindlich. |
federal_st | Bundesland, in dem sich das Ramsar-Gebiet befindet. Da die Ausweisung von Schutzgebieten in Deutschland Ländersache ist, sind die Bundesländer für die Meldung, Ausweisung und das Management der Ramsar-Gebiete zuständig, gemäß der föderalen Kompetenzverteilung nach dem Grundgesetz. |
Dieser Layer zeigt alle gesetzlich geschützten Biotope in Deutschland nach § 30 BNatSchG sowie entsprechenden Landesgesetzen. Zu den geschützten Biotopen gehören besonders schutzwürdige Lebensräume wie Moore, Sümpfe, Röhrichte, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer, Trockenrasen, Magerweiden, Zwergstrauchheiden, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte, Bruch-, Sumpf- und Auenwälder sowie offene Binnendünen und natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden. Der Schutz erfolgt kraft Gesetzes ohne behördliche Anordnung und umfasst ein Zerstörungs- und erhebliches Beeinträchtigungsverbot gemäß § 30 Abs. 2 BNatSchG.
Attribut | Beschreibung |
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name | Bezeichnung des geschützten Biotops mit Angabe des spezifischen Biotoptyps entsprechend der jeweiligen Landesbiotopkartierung (z.B. 'Kalkmagerrasen', 'Erlenbruchwald', 'Seggenried', 'Salzwiese'). Die Bezeichnung erfolgt nach den landesspezifischen Biotoptypenschlüsseln und kann zusätzliche Angaben zur Ausprägung oder Seltenheit enthalten. |
reference | Rechtliche Referenz oder Aktenzeichen der Biotop-Erfassung und -Ausweisung. Enthält typischerweise Verweise auf die entsprechende Biotopkartierung des Bundeslandes, Biotop-Nummern aus Fachinformationssystemen oder Referenzen zu den anwendbaren Rechtsgrundlagen wie § 30 BNatSchG in Verbindung mit den jeweiligen Landesnaturschutzgesetzen. |
federal_st | Bundesland, in dem sich das geschützte Biotop befindet (Abkürzung wie 'BY', 'NW', 'SH'). Relevant da die konkrete Umsetzung des gesetzlichen Biotopschutzes, die Biotopkartierung und die Vollzugspraxis in der Zuständigkeit der Länder liegt und sich die ergänzenden landesrechtlichen Bestimmungen zu § 30 BNatSchG zwischen den Bundesländern unterscheiden können. |
Dieser Layer enthält gesetzlich geschützte Biotope in Deutschland mit einer Flächengröße von mehr als 5 Hektar. Die Biotope sind nach § 30 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sowie entsprechenden Landesgesetzen geschützt. Zu den geschützten Biotopen gehören beispielsweise Moore, Sümpfe, Röhrichte, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer, Trockenrasen, Magerweiden, Zwergstrauchheiden und Wälder trockenwarmer Standorte. Der Schutz erfolgt kraft Gesetzes ohne behördliche Anordnung.
Attribut | Beschreibung |
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name | Bezeichnung des geschützten Biotops, oft mit Angabe des spezifischen Biotoptyps (z.B. 'Kalkmagerrasen', 'Erlenbruchwald', 'Salzwiese'). Die Bezeichnung folgt meist der Biotoptypenkartierung des jeweiligen Bundeslandes. |
legal_reference | Rechtliche Grundlage für den Schutz des Biotops. Primär § 30 BNatSchG (Bundesnaturschutzgesetz) in Verbindung mit entsprechenden Landesgesetzen wie Landesnaturschutzgesetzen oder Landeswaldgesetzen. Kann auch EU-Richtlinien wie die FFH-Richtlinie (92/43/EWG) oder Vogelschutzrichtlinie (2009/147/EG) umfassen. |
federal_state | Bundesland, in dem sich das geschützte Biotop befindet. Relevant da die konkrete Umsetzung des Biotopschutzes und die Kartierung in der Zuständigkeit der Länder liegt und sich die Landesgesetze teilweise unterscheiden können. |
Dieser Layer zeigt die Kernzonen der Biosphärenreservate in Deutschland gemäß § 25 BNatSchG und dem UNESCO-Programm 'Der Mensch und die Biosphäre' (MAB). Kernzonen sind streng geschützte Bereiche, in denen sich die Natur von menschlichen Einflüssen weitgehend unbeeinflusst nach ihrer eigenen Dynamik entwickeln kann. Sie dienen der dauerhaften Sicherung natürlicher bzw. naturnaher Ökosysteme und genießen höchste Schutzpriorität. Die Kernzone muss groß genug sein, um die Dynamik ökosystemarer Prozesse zu ermöglichen und sollte mindestens 3 Prozent der Gesamtfläche eines Biosphärenreservates einnehmen. Menschliche Nutzungen sind in der Kernzone grundsätzlich ausgeschlossen, lediglich Forschung, Monitoring und Bildungszwecke sind unter strengen Auflagen gestattet. Diese Gebiete werden wie Naturschutzgebiete geschützt und unterliegen den Bestimmungen des § 23 Abs. 4 BNatSchG. Deutschland verfügt über 18 nationale Biosphärenreservate, von denen 17 von der UNESCO als internationale Biosphärenreservate anerkannt sind und gemeinsam einen wichtigen Beitrag zum weltweiten Netzwerk von derzeit 759 UNESCO-Biosphärenreservaten leisten.
Attribut | Beschreibung |
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name | Offizielle Bezeichnung des Biosphärenreservats nach nationalem Recht (§ 25 BNatSchG) und gegebenenfalls nach UNESCO-Anerkennung. Der Name identifiziert das Biosphärenreservat eindeutig innerhalb des deutschen und internationalen MAB-Netzwerks. Die Benennung orientiert sich in der Regel an der charakteristischen Landschaft, markanten geografischen Merkmalen oder kulturhistorischen Besonderheiten der Region. Diese offizielle Bezeichnung wird in allen rechtlichen Dokumenten, wissenschaftlichen Publikationen und der internationalen Kommunikation im Rahmen des UNESCO-MAB-Programms verwendet und dient als Referenz für die Zusammenarbeit zwischen den Biosphärenreservaten auf nationaler und internationaler Ebene. |
zone | Zonenkategorie innerhalb des Biosphärenreservats nach dem Dreizonen-Konzept des UNESCO-MAB-Programms. Bei diesem Layer handelt es sich ausschließlich um Kernzonen ('core zone'), die streng geschützte Bereiche für den Prozessschutz und die Erhaltung natürlich-dynamischer Prozesse darstellen. Die Zonierung erfolgt gemäß § 25 Abs. 3 BNatSchG, wonach Biosphärenreservate über Kernzonen, Pflegezonen und Entwicklungszonen zu entwickeln sind. Die Kernzone unterliegt den strengsten Schutzbestimmungen und entspricht den Anforderungen eines Naturschutzgebiets nach § 23 BNatSchG, wobei § 23 Abs. 4 BNatSchG entsprechend gilt. |
reference | Referenz- oder Identifikationsnummer des Biosphärenreservats in nationalen oder internationalen Datenbanken und Registern. Diese Referenz kann sich auf die Nummer in der UNESCO-Datenbank der Biosphärenreservate, auf nationale Kataster oder auf andere wissenschaftliche oder administrative Erfassungssysteme beziehen. Die Referenznummer ermöglicht die eindeutige Zuordnung und Verknüpfung mit weiteren Datenquellen, wissenschaftlichen Studien und Berichten im Rahmen des MAB-Programms. Sie dient auch der Qualitätssicherung und regelmäßigen Evaluierung, die alle 10 Jahre durch das deutsche MAB-Nationalkomitee durchgeführt wird. |
federal_st | Bundesland, in dem sich die Kernzone des Biosphärenreservats befindet. Da Naturschutz und damit auch die Ausweisung von Biosphärenreservaten nach der föderalen Kompetenzverteilung des Grundgesetzes in die Zuständigkeit der Länder fällt, sind die Bundesländer für die rechtliche Sicherung nach Landesrecht zuständig, die der UNESCO-Anerkennung vorausgeht. Die Länder stellen gemäß § 25 Abs. 3 BNatSchG sicher, dass Biosphärenreservate über das Dreizonen-Konzept entwickelt und wie Naturschutzgebiete oder Landschaftsschutzgebiete geschützt werden. Bei länderübergreifenden Biosphärenreservaten erfolgt eine entsprechende Kooperation zwischen den beteiligten Bundesländern. |
Dieser Layer zeigt die Pflegezonen der Biosphärenreservate in Deutschland gemäß § 25 BNatSchG. Pflegezonen sind Bereiche der Biosphärenreservate, die die Kernzonen umschließen oder an sie angrenzen und einen puffernden Übergang zwischen den streng geschützten Kernzonen und den intensiver genutzten Entwicklungszonen bilden. Die Pflegezone soll mindestens 10 % der Gesamtfläche einnehmen, wobei Kern- und Pflegezone zusammen mindestens 20 % der Gesamtfläche des Biosphärenreservats betragen müssen. In diesen Zonen ist das Ziel, extensiv genutzte Kulturlandschaften zu erhalten, die ein breites Spektrum verschiedener Lebensräume für eine Vielzahl naturraumtypischer Tier- und Pflanzenarten umfassen. Die Pflegezonen werden rechtlich wie Naturschutzgebiete oder Landschaftsschutzgebiete geschützt und unterliegen gemäß § 25 Abs. 3 BNatSchG den entsprechenden Schutzbestimmungen. Sie dienen der schonenden, naturnahen Landnutzung, die mit den Schutzzielen vereinbar ist, wie ökologischer Landbau, traditionelle Bewirtschaftungsformen oder sanfter Tourismus im Rahmen des UNESCO-MAB-Programms.
Attribut | Beschreibung |
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name | Offizielle Bezeichnung des Biosphärenreservats, zu dem die Pflegezone gehört. Diese Benennung entspricht der rechtlichen Ausweisung nach § 25 BNatSchG und der eventuellen UNESCO-Anerkennung im Rahmen des Programms 'Der Mensch und die Biosphäre' (MAB). Der Name identifiziert das jeweilige Biosphärenreservat eindeutig und ermöglicht die Zuordnung der Pflegezone zu dem entsprechenden Großschutzgebiet. Die Bezeichnung wird von den zuständigen Landesbehörden festgelegt und kann gemäß § 25 Abs. 4 BNatSchG auch als Biosphärengebiet oder Biosphärenregion geführt werden, ohne dass dies die offizielle UNESCO-Benennung beeinflusst. |
zone | Zonenkennzeichnung, die diesen Bereich eindeutig als Pflegezone (buffer zone) innerhalb des dreigliedrigen Zonierungssystems der Biosphärenreservate identifiziert. Die Zonierung erfolgt gemäß § 25 Abs. 3 BNatSchG und den internationalen UNESCO-Richtlinien für Biosphärenreservate. Die Pflegezone bildet den Übergangsbereich zwischen der streng geschützten Kernzone und der Entwicklungszone und dient als Pufferbereich zum Schutz der Kernzone vor äußeren Einflüssen. Diese Kennzeichnung ermöglicht die eindeutige räumliche und funktionale Zuordnung innerhalb des Biosphärenreservats und definiert die zulässigen Nutzungen und Schutzbestimmungen für diesen Bereich. |
reference | Referenz- oder Identifikationsnummer der Pflegezone, die eine eindeutige Zuordnung und Verwaltung innerhalb des Biosphärenreservats ermöglicht. Diese Referenz dient der behördlichen Verwaltung, der wissenschaftlichen Dokumentation und der Verknüpfung mit weiteren Datenbeständen wie Monitoring-Programmen, Managementplänen oder Forschungsprojekten. Sie kann sich auf interne Verwaltungssysteme der Biosphärenreservatsverwaltungen, auf UNESCO-Referenznummern oder auf andere standardisierte Nummerierungssysteme beziehen, die für die Umsetzung der MAB-Programm-Ziele und die Berichterstattung an die UNESCO erforderlich sind. |
federal_st | Bundesland, in dem sich die Pflegezone des Biosphärenreservats befindet. Da die Ausweisung und Verwaltung von Biosphärenreservaten nach dem föderalen System der Bundesrepublik Deutschland in der Zuständigkeit der Länder liegt, ist die Zuordnung zum jeweiligen Bundesland für die rechtliche Einordnung und Verwaltung von entscheidender Bedeutung. Die Länder sind gemäß § 25 Abs. 2 BNatSchG dafür verantwortlich sicherzustellen, dass Biosphärenreservate über die drei Zonen entwickelt und entsprechend geschützt werden. Diese Angabe ermöglicht die Zuordnung zu den jeweiligen Landesnaturschutzgesetzen und den spezifischen landesrechtlichen Regelungen für Biosphärenreservate. |
Dieser Layer zeigt Denkmale der Raumwirksamkeitsstufe A in Mecklenburg-Vorpommern, die aufgrund ihrer besonderen kulturellen, historischen oder städtebaulichen Bedeutung eine erhöhte raumordnerische Relevanz besitzen. Diese Denkmale sind nach dem Denkmalschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern (DSchG M-V) geschützte Kulturdenkmäler von herausragender Bedeutung, die bei raumordnerischen Planungen und Maßnahmen besondere Berücksichtigung finden müssen. Die Raumwirksamkeitsstufe A kennzeichnet Denkmale mit überregionaler Ausstrahlung und besonderer Bedeutung für die Landesentwicklung und Raumordnung. Gemäß § 1 Abs. 3 DSchG M-V und den Grundsätzen der Raumordnung sind die Belange des Denkmalschutzes bei allen öffentlichen Planungen angemessen zu berücksichtigen. Diese Denkmale unterliegen verstärkten Schutzbestimmungen und müssen in die Raumordnung, Landesplanung und städtebauliche Entwicklung einbezogen werden, um ihre Erhaltung und sinnvolle Nutzung als Zeugnisse der Geschichte und kulturellen Traditionen zu gewährleisten.
Attribut | Beschreibung |
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name | Offizielle Bezeichnung des Denkmals gemäß der Denkmalliste Mecklenburg-Vorpommern. Der Name ermöglicht die eindeutige Identifizierung des Kulturdenkmals und seine rechtliche Zuordnung nach dem DSchG M-V. Die Benennung folgt den Standards der Denkmalinventarisierung des Landesamts für Kultur und Denkmalpflege und orientiert sich an der historischen Bedeutung, der architektonischen Besonderheit oder der geografischen Lage des Denkmals. Diese offizielle Bezeichnung wird in allen denkmalschutzrechtlichen Verfahren und Planungen verwendet und dient als Referenz für die Kommunikation zwischen Denkmalschutzbehörden, Planungsträgern und Eigentümern. |
area | Flächenausdehnung des Denkmals oder des zugehörigen Schutzbereichs in Quadratmetern oder Hektar. Diese Angabe umfasst bei Baudenkmalen die unmittelbare Denkmalsubstanz sowie gegebenenfalls zugehörige Bereiche wie Garten-, Park- und Freianlagen, die nach § 2 Abs. 2 DSchG M-V Bestandteil des Kulturdenkmals sind. Bei Denkmalbereichen nach § 3 DSchG M-V kann die Fläche auch ganze Stadtteile, Straßenzüge oder Siedlungen umfassen. Die Flächenangabe ist relevant für raumordnerische Planungen, da sie das Ausmaß der räumlichen Auswirkungen und der erforderlichen Schutzmaßnahmen verdeutlicht und als Grundlage für die Integration in die Landes- und Regionalplanung dient. |
Dieser Layer zeigt den artspezifischen Biotopverbund für die Wildkatze (Felis silvestris) in Hessen gemäß § 21 BNatSchG und § 20 Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG). Die Wildkatze ist nach § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG streng geschützt und im Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgeführt. Der Biotopverbund berücksichtigt die spezifischen Habitatansprüche der Wildkatze an große zusammenhängende Waldgebiete, Waldränder und strukturreiche Offenlandschaften. Er umfasst Kernhabitate (große Waldgebiete), Korridore (Wanderwege zwischen Habitaten) und Trittsteinbiotope (kleinere Waldinseln) zur Sicherung der genetischen Vielfalt und des Populationsaustauschs dieser seltenen und gefährdeten Art.
Attribut | Beschreibung |
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category | Kategorisierung der Biotopverbundfläche nach ihrer Funktion für die Wildkatze. Unterscheidet zwischen 'Kernhabitat' (große, störungsarme Laubmischwälder als primäre Lebensräume), 'Korridor' (lineare Strukturen wie Waldwege, Bachläufe mit Gehölzsäumen für Wanderbewegungen), 'Trittstein' (kleinere Waldgebiete als Zwischenstationen), 'Pufferzone' (Bereiche um Kernhabitate zur Minderung von Störungen) und 'Entwicklungsfläche' (Bereiche mit Potenzial zur Habitatverbesserung durch Waldumbau oder Strukturanreicherung). |
Dieser Layer zeigt die Schwerpunktbereiche im Auenlebensraumverbund in Hessen gemäß § 21 BNatSchG und § 20 HAGBNatSchG. Auen sind nach § 30 BNatSchG als Auenwälder und nach § 61 BNatSchG als Gewässerrandstreifen besonders geschützte Lebensräume. Der Auenlebensraumverbund dient der Vernetzung und Entwicklung naturnaher Fließgewässer mit ihren Auen als Lebensräume für gewässer- und auenspezifische Arten. Die Schwerpunktbereiche umfassen ökologisch besonders wertvolle und entwicklungsfähige Auenabschnitte, die als Kerngebiete für die Wiederherstellung natürlicher Überschwemmungsdynamik und auenspezifischer Lebensgemeinschaften dienen. Sie sind prioritär für Renaturierungsmaßnahmen und Hochwasserschutz durch natürlichen Wasserrückhalt.
Attribut | Beschreibung |
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category | Kategorisierung der Schwerpunktbereiche nach ihrer Funktion und ihrem Zustand im Auenlebensraumverbund. Unterscheidet zwischen 'Kernbereich' (naturnahe Auenabschnitte mit hoher ökologischer Wertigkeit), 'Entwicklungsbereich' (degradierte Auen mit hohem Entwicklungspotenzial für Renaturierung), 'Verbindungsbereich' (Auenabschnitte zur Vernetzung zwischen Kernbereichen), 'Pufferbereich' (Flächen zum Schutz der Kernauen vor Beeinträchtigungen) und 'Retentionsbereich' (Flächen für natürlichen Hochwasserrückhalt und Überschwemmungsdynamik). |
Dieser Layer zeigt die Kernräume des Biotopverbundes in Hessen gemäß § 21 BNatSchG und § 20 HAGBNatSchG. Kernräume sind die zentralen, großflächigen und weitgehend unzerschnittenen Lebensräume im Biotopverbundsystem, die als Ausbreitungszentren und Rückzugsgebiete für Arten dienen. Sie stellen die ökologisch wertvollsten Bereiche dar und sollen mindestens 10% der Landesfläche umfassen. Diese Kernräume können Naturschutzgebiete, FFH-Gebiete, geschützte Biotope oder andere naturnahe Lebensräume umfassen und sind vorrangig für den Arten- und Biotopschutz zu sichern. Sie bilden das Rückgrat des landesweiten Biotopverbundsystems und sind durch Verbindungselemente miteinander vernetzt.
Attribut | Beschreibung |
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category | Kategorisierung der Kernräume nach Lebensraumtypen oder ökologischen Schwerpunkten. Unterscheidet zwischen verschiedenen Kategorien wie 'Wald' (große zusammenhängende Waldgebiete), 'Offenland' (extensive Grünlandkomplexe, Heiden, Magerrasen), 'Feuchtgebiete' (Moore, Feuchtwiesen, Gewässer), 'Gewässer' (naturnahe Fließ- und Stillgewässer mit Uferbereichen), 'Mischkomplexe' (strukturreiche Landschaften mit verschiedenen Lebensraumtypen) oder spezifische Schutzgebietstypen wie 'NSG', 'FFH-Gebiet' oder 'Biosphärenreservat'. |
Dieser Layer zeigt den Verbund der Fließgewässer in Hessen gemäß § 21 BNatSchG, § 20 HAGBNatSchG und der EU-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) 2000/60/EG. Fließgewässer sind nach § 61 BNatSchG mit ihren Uferbereichen besonders geschützt und bilden lineare Vernetzungsstrukturen im Biotopverbund. Der Fließgewässerverbund umfasst die ökologische Durchgängigkeit und Vernetzung der Gewässersysteme für aquatische und semiaquatische Arten. Ziel ist die Wiederherstellung der natürlichen Fließgewässerdynamik, die Beseitigung von Wanderhindernissen und die Entwicklung naturnaher Gewässerstrukturen und Auen. Dies dient sowohl dem Artenschutz als auch der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie zur Erreichung des guten ökologischen Zustands der Gewässer.
Attribut | Beschreibung |
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category | Kategorisierung der Fließgewässerabschnitte nach ihrer Funktion und ihrem ökologischen Zustand im Gewässerverbund. Unterscheidet zwischen 'Kerngewässer' (naturnahe Referenzstrecken mit hoher ökologischer Qualität), 'Entwicklungsgewässer' (beeinträchtigte Gewässer mit Renaturierungspotenzial), 'Verbindungsgewässer' (Gewässerabschnitte zur Vernetzung zwischen Kernbereichen), 'Wanderkorridor' (Gewässerstrecken mit besonderer Bedeutung für Fischwanderungen), 'Laichgewässer' (Abschnitte mit Reproduktionsfunktion für Fische und Amphibien) und 'Stillgewässeranbindung' (Verbindungen zu Seen und Teichen). |
Dieser Layer zeigt die Schwerpunktbereiche im Verbund der Magerrasen und Heiden in Hessen gemäß § 21 BNatSchG und § 20 HAGBNatSchG. Magerrasen und Heiden sind nach § 30 BNatSchG gesetzlich geschützte Biotope und gehören zu den artenreichsten und gefährdetsten Lebensräumen Mitteleuropas. Diese Lebensräume sind überwiegend durch extensive historische Landnutzung entstanden und auf nährstoffarmen Standorten entwickelt. Der Verbund dient der Erhaltung und Entwicklung dieser Lebensraumtypen, die als FFH-Lebensraumtypen (LRT 4030 Trockene Heiden, LRT 6210 Kalk-Trockenrasen, LRT 6230 Borstgrasrasen) europäisch geschützt sind. Die Schwerpunktbereiche umfassen die bedeutendsten Vorkommen und Entwicklungspotenziale für diese xerothermen Lebensgemeinschaften.
Attribut | Beschreibung |
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category | Kategorisierung der Schwerpunktbereiche nach Lebensraumtyp und Standortverhältnissen. Unterscheidet zwischen 'Kalkmagerrasen' (basenreiche Trockenrasen auf Kalkböden), 'Sandmagerrasen' (Trockenrasen auf sauren Sandböden), 'Borstgrasrasen' (nährstoffarme Magerrasen montaner Lagen), 'Zwergstrauchheiden' (Calluna-Heiden auf sauren Böden), 'Wacholderheiden' (beweidete Magerrasen mit Wacholderbeständen), 'Halbtrockenrasen' (mäßig trockene Übergangsformen) und 'Entwicklungsflächen' (degradierte Standorte mit Potenzial zur Wiederherstellung durch Extensivierung oder Entbuschung). |
Dieser Layer zeigt den Biotopverbund in Brandenburg, der gemäß § 20 und § 21 BNatSchG sowie § 17 BbgNatSchAG (Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz) entwickelt wird. Der Biotopverbund dient der dauerhaften Sicherung der Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten, Biotope und Lebensgemeinschaften sowie der Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen. Er besteht aus Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselementen und soll mindestens 10 Prozent der Fläche eines jeden Landes umfassen.
Attribut | Beschreibung |
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typ | Klassifizierung der Biotopverbundfläche nach ihrer Funktion im Verbundsystem. Unterscheidet zwischen Kernflächen (große, weitgehend unzerschnittene Lebensräume), Verbindungsflächen (linienhafte oder kleinflächige Strukturen zur Verbindung der Kernflächen) und Verbindungselementen (kleinere Trittsteinbiotope). Grundlage ist § 21 BNatSchG. |
category | Inhaltliche Kategorisierung der Biotopverbundfläche nach Lebensraumtypen oder Schutzzweck, z.B. 'Feuchtgebiete', 'Trockenstandorte', 'Wälder', 'Gewässer' oder 'Offenland'. Die Kategorien orientieren sich an den landesspezifischen Biotopverbundplanungen und berücksichtigen die in Brandenburg prioritären Lebensraumtypen. |
area_ha | Flächengröße der Biotopverbundfläche in Hektar. Diese Angabe ist wichtig für die Bewertung der ökologischen Funktionsfähigkeit, da verschiedene Arten unterschiedliche Mindestflächengrößen für stabile Populationen benötigen. Größere Kernflächen haben in der Regel eine höhere ökologische Wertigkeit im Verbundsystem. |
Dieser Layer zeigt den Entwurf für den Biotopverbund in Brandenburg und stellt die geplante Weiterentwicklung des bestehenden Biotopverbundsystems dar. Der Entwurf basiert auf § 20 und § 21 BNatSchG sowie § 17 BbgNatSchAG und berücksichtigt neue wissenschaftliche Erkenntnisse, veränderte Landschaftsstrukturen und klimawandelbedingte Anpassungserfordernisse. Diese Planungsebene dient der frühzeitigen Beteiligung und Abstimmung mit Behörden, Verbänden und der Öffentlichkeit vor der finalen Festlegung des Biotopverbundsystems.
Attribut | Beschreibung |
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typ | Geplante Klassifizierung der Biotopverbundfläche nach ihrer vorgesehenen Funktion im zukünftigen Verbundsystem. Unterscheidet zwischen geplanten Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselementen. Der Entwurf kann Änderungen gegenüber dem bestehenden System enthalten, etwa durch neue Verbindungskorridore oder erweiterte Kernflächen gemäß § 21 BNatSchG. |
category | Geplante inhaltliche Kategorisierung der Biotopverbundfläche nach Lebensraumtypen im Entwurfsstadium. Berücksichtigt sowohl bestehende als auch zu entwickelnde Lebensraumtypen wie 'Feuchtgebiete', 'Trockenstandorte', 'Wälder' oder 'Gewässer'. Der Entwurf kann neue oder veränderte Kategorien enthalten, die klimawandelbedingte Anpassungen oder neue naturschutzfachliche Prioritäten widerspiegeln. |
area_ha | Geplante Flächengröße der Biotopverbundfläche in Hektar gemäß Entwurf. Diese kann von der aktuellen Flächengröße abweichen, wenn Erweiterungen, Verkleinerungen oder Neuzuschnitte vorgesehen sind. Die Flächenangabe dient der Bewertung, ob die geplanten Flächen die ökologischen Mindestanforderungen für funktionsfähige Biotopverbundelemente erfüllen. |
Dieser Layer zeigt FFH-Mähwiesen in Baden-Württemberg, die als Lebensraumtyp 6510 'Magere Flachland-Mähwiesen' und 6520 'Berg-Mähwiesen' nach der EU-FFH-Richtlinie 92/43/EWG geschützt sind. Diese artenreichen Grünlandlebensräume sind im Anhang I der FFH-Richtlinie aufgeführt und unterliegen besonderen Erhaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen. Sie sind durch extensive Mahd entstanden und zeichnen sich durch hohe Biodiversität mit charakteristischen Pflanzengesellschaften aus. Der Schutz erfolgt über § 30 BNatSchG (gesetzlich geschützte Biotope) und § 33a NatSchG BW (besonders geschützte Biotope) sowie die Bestimmungen der FFH-Richtlinie bei Vorkommen in FFH-Gebieten.
Attribut | Beschreibung |
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name | Bezeichnung der FFH-Mähwiese, oft mit Angabe der Lage und des spezifischen Lebensraumtyps (z.B. 'Mähwiese am Steinberg - LRT 6510', 'Bergmähwiese Schwarzwaldtal - LRT 6520'). Die Bezeichnung erfolgt entsprechend der FFH-Lebensraumtypenkartierung Baden-Württembergs und kann zusätzliche Angaben zum Erhaltungszustand (A, B, C) enthalten. |
institution | Zuständige Institution oder Behörde für die Erfassung, Kartierung und Überwachung der FFH-Mähwiese. Typischerweise die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW), Regierungspräsidien, untere Naturschutzbehörden oder beauftragte Planungsbüros. Kann auch Angaben zu Kooperationspartnern wie Landwirtschaftsämtern oder Landschaftserhaltungsverbänden enthalten. |
area_ha | Flächengröße der FFH-Mähwiese in Hektar. Diese Angabe ist wichtig für die Bewertung der ökologischen Bedeutung, da größere zusammenhängende Mähwiesenflächen in der Regel eine höhere Biodiversität und stabilere Populationen charakteristischer Arten beherbergen. Die Flächengröße ist auch relevant für die Berechnung von Ausgleichsmaßnahmen bei Eingriffen gemäß § 15 BNatSchG. |
Dieser Layer zeigt den Biotopverbund für trockene, mittlere und feuchte Standorte in Baden-Württemberg gemäß § 21 BNatSchG und § 22 NatSchG BW. Der Biotopverbund dient der dauerhaften Sicherung der Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen sowie der Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen. Er gliedert sich nach Standorttypen: trockene Standorte (Kalkmagerrasen, Heiden, Steinriegel), mittlere Standorte (Streuobstwiesen, extensives Grünland, Waldränder) und feuchte Standorte (Feuchtwiesen, Röhrichte, Gewässer). Das Konzept soll mindestens 15% der Landesfläche umfassen und besteht aus Kernflächen, Suchräumen und Verbindungselementen.
Attribut | Beschreibung |
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area_ha | Flächengröße der Biotopverbundfläche in Hektar. Diese Angabe ist entscheidend für die Bewertung der ökologischen Funktionsfähigkeit, da verschiedene Zielarten unterschiedliche Mindestflächengrößen für stabile Populationen benötigen. Größere Flächen haben in der Regel eine höhere Bedeutung im Biotopverbundsystem und können als Kernflächen oder Trittsteinbiotope fungieren. |
category | Kategorisierung der Biotopverbundfläche nach Standorttypen und Feuchtestufen. Unterscheidet zwischen 'trocken' (xerotherme Standorte wie Kalkmagerrasen, Heiden, Felsstandorte), 'mittel' (mesophile Standorte wie Streuobstwiesen, extensives Grünland, Waldränder) und 'feucht' (hygrophile Standorte wie Feuchtwiesen, Moore, Gewässer und deren Uferbereiche). Die Kategorisierung erfolgt nach dem Fachplan Landesweiter Biotopverbund Baden-Württemberg. |
Dieser Layer zeigt naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen in Baden-Württemberg, die gemäß § 15 BNatSchG (Eingriffsregelung) zur Kompensation unvermeidbarer Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durchgeführt werden. Diese Maßnahmen umfassen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die den Verlust oder die Beeinträchtigung von Biotopen, Arten oder Landschaftsfunktionen kompensieren sollen. Sie werden im Rahmen von Genehmigungsverfahren für Bauvorhaben, Infrastrukturprojekte oder andere Eingriffe festgesetzt und in der Kompensationsverzeichnis-Verordnung Baden-Württemberg (KompVzVO) dokumentiert. Die Maßnahmen müssen dauerhaft gesichert und überwacht werden.
Attribut | Beschreibung |
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area_ha | Flächengröße der Kompensationsmaßnahme in Hektar. Diese Angabe ist wichtig für die Bilanzierung der ökologischen Wertigkeit und die Bewertung, ob die Maßnahme den verursachten Eingriff angemessen kompensiert. Die Flächengröße wird in Relation zu den beeinträchtigten Biotopen und deren ökologischer Wertigkeit nach der Ökokonto-Verordnung Baden-Württemberg (ÖKVO) bewertet. |
name | Bezeichnung der Kompensationsmaßnahme mit Angabe des Maßnahmentyps und der Lage (z.B. 'Anlage Streuobstwiese Gemarkung Musterstadt', 'Renaturierung Bachlauf K 123', 'Waldumbau Nadelwald zu Laubmischwald'). Die Bezeichnung erfolgt entsprechend den Vorgaben der KompVzVO und enthält oft Bezug zum verursachenden Eingriffsvorhaben oder zur Genehmigungsnummer. |
Dieser Layer zeigt das Ökoflächenkataster in Bayern, das gemäß Art. 9 Bayerisches Naturschutzgesetz (BayNatSchG) und § 17 BNatSchG geführt wird. Das Ökoflächenkataster dokumentiert alle durchgeführten und geplanten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie Ökokonto-Maßnahmen zur Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft nach der Eingriffsregelung des § 15 BNatSchG. Es dient der Transparenz, Erfolgskontrolle und effizienten Verwaltung der naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen und wird von der Bayerischen Kompensationsverzeichnisverordnung (BayKompV) konkretisiert. Das Kataster ermöglicht auch die Zuordnung von Ökopunkten für das bayerische Ökokonto-System.
Attribut | Beschreibung |
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area_ha | Flächengröße der Ökofläche in Hektar. Diese Angabe ist zentral für die Bilanzierung der ökologischen Aufwertung und die Berechnung der Kompensationswirkung nach der Bayerischen Kompensationsverordnung (BayKompV). Die Flächengröße wird zusammen mit dem Aufwertungsfaktor zur Ermittlung der Ökopunkte herangezogen, die für die Verrechnung mit Eingriffen verwendet werden. |
category | Kategorisierung der Ökofläche nach Maßnahmentyp und Funktion. Unterscheidet zwischen verschiedenen Kompensationsarten wie 'Ausgleich', 'Ersatz', 'Ökokonto', 'CEF-Maßnahme' (vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen) oder 'FCS-Maßnahme' (Kohärenzsicherungsmaßnahmen). Kann auch inhaltliche Kategorien wie 'Gewässerrenaturierung', 'Waldumbau', 'Grünlandextensivierung' oder 'Biotopneuanlage' umfassen. |
name | Bezeichnung der Ökofläche mit Angabe des Maßnahmentyps, der Lage und oft einer eindeutigen Kennnummer (z.B. 'Ausgleichsfläche A1 - Feuchtbiotop Gemarkung Musterort', 'Ökokonto-Maßnahme ÖK-2023-001 Streuobstwiese'). Die Bezeichnung erfolgt entsprechend den Vorgaben der BayKompV und enthält meist Bezug zum verursachenden Eingriff, zur Genehmigung oder zum Ökokonto-Projekt. |
Dieser Layer zeigt die Entwicklungszonen der Biosphärenreservate in Deutschland gemäß § 25 BNatSchG und den UNESCO-Kriterien für Biosphärenreservate. Biosphärenreservate sind großräumige, repräsentative Ausschnitte von Natur- und Kulturlandschaften, die dem Schutz, der Pflege und der Entwicklung dieser Landschaften dienen. Die Entwicklungszone bildet den äußeren Ring des Zonierungskonzepts und umfasst Bereiche, in denen eine nachhaltige Regionalentwicklung im Einklang mit den Zielen des Biosphärenreservats gefördert wird. Hier sollen Modellprojekte für nachhaltiges Wirtschaften, umweltschonende Landnutzung, sanften Tourismus und Umweltbildung entwickelt und erprobt werden. Die Entwicklungszone dient als Puffer um die Kern- und Pflegezonen und als Lebens- und Wirtschaftsraum der ansässigen Bevölkerung.
Dieser Layer zeigt den Biotopverbund Stufe 1 in Nordrhein-Westfalen, welcher die Kernflächen und Verbundachsen von herausragender Bedeutung für den landesweiten Biotopverbund darstellt. Der Biotopverbund dient gemäß § 20 BNatSchG und § 35 LNatSchG NRW der dauerhaften Sicherung der Populationen wildlebender Tiere und Pflanzen sowie der Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen. Stufe 1 umfasst die wertvollsten und großflächigsten Lebensräume mit überregionaler bis landesweiter Bedeutung, die als Kernhabitate für seltene und gefährdete Arten fungieren. Diese Gebiete haben höchste Priorität für den Naturschutz und sollen vor Beeinträchtigungen geschützt sowie durch Verbindungselemente vernetzt werden. Sie bilden das Rückgrat des nordrhein-westfälischen Biotopverbundsystems und sind Grundlage für die Umsetzung der nationalen Biodiversitätsstrategie.
Attribut | Beschreibung |
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bedeutung | Kategorisierung der naturschutzfachlichen Bedeutung des Biotopverbundelements innerhalb der Stufe 1 (z.B. Kerngebiet, Entwicklungsbereich, Verbundachse) entsprechend der fachlichen Bewertung durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW zur Priorisierung von Schutz- und Entwicklungsmaßnahmen. |
link | Verweis oder Hyperlink zu weiterführenden Informationen, Datenquellen oder Planungsgrundlagen des Biotopverbundelements, die für die fachliche Vertiefung, Maßnahmenplanung oder behördliche Bearbeitung durch die Naturschutzverwaltung in Nordrhein-Westfalen relevant sind. |
stufe | Numerische Kennzeichnung der Biotopverbundstufe (Stufe 1 = herausragende Bedeutung) entsprechend der hierarchischen Gliederung des nordrhein-westfälischen Biotopverbundsystems zur systematischen Differenzierung der Schutzpriorität und Planungsrelevanz gemäß § 35 LNatSchG NRW. |
Dieser Layer zeigt naturschutzwürdige Gebiete in Nordrhein-Westfalen, die als besonders schutzwürdig im Rahmen des Biotopkatasters NRW bewertet wurden. Diese Gebiete stellen die wertvollsten Bereiche aus dem Biotopkataster dar, die als naturschutzwürdig im Sinne des früheren § 20 LG NW bewertet werden und teilweise bereits als Naturschutzgebiet festgesetzt sind. Sie haben einen Flächenanteil zwischen 6 und 9 % in den einzelnen Regierungsbezirken und umfassen Lebensräume mit besonderer Bedeutung für seltene und gefährdete Tier- und Pflanzenarten. Die Bewertung erfolgt nach wissenschaftlichen Kriterien unter Berücksichtigung der naturschutzfachlichen Bedeutung, des Vorkommens wertbestimmender Arten und der Gefährdungssituation. Rechtliche Grundlage bildet § 42 Abs. 2 LNatSchG NRW in Verbindung mit dem BNatSchG. Diese Gebiete dienen als wichtige Datengrundlage für die Ausweisung von Naturschutzgebieten nach § 23 BNatSchG und bilden einen wesentlichen Baustein für den Biotopverbund und die Natura 2000-Gebietskulisse in NRW.
Attribut | Beschreibung |
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name | Bezeichnung des naturschutzwürdigen Gebietes, die eine eindeutige Identifizierung und geografische Zuordnung ermöglicht. Der Name orientiert sich in der Regel an charakteristischen geografischen Merkmalen, Gewässern, Ortschaften oder besonderen naturräumlichen Gegebenheiten des Gebietes. Diese Bezeichnung wird in der LANUV-Datenbank OSIRIS geführt und dient der einheitlichen Kommunikation zwischen Naturschutzbehörden, Biologischen Stationen und anderen Akteuren des Naturschutzes bei der Planung und Umsetzung von Schutzmaßnahmen gemäß den Zielen des BNatSchG und LNatSchG NRW. |
objbeschr | Objektbeschreibung des naturschutzwürdigen Gebietes mit detaillierten Angaben zu den charakteristischen Lebensräumen, Biotoptypen und naturräumlichen Besonderheiten. Diese Beschreibung umfasst Informationen über die vorkommenden Pflanzengesellschaften, die Habitatstrukturen und die ökologischen Funktionen des Gebietes. Sie wird im Rahmen der systematischen Biotopkartierung nach den Kartierungsstandards des LANUV erstellt und dient als fachliche Grundlage für die naturschutzfachliche Bewertung sowie für die Ableitung geeigneter Schutz- und Entwicklungsmaßnahmen entsprechend den Anforderungen des Arten- und Biotopschutzes. |
schutzziel | Definition der naturschutzfachlichen Schutzziele für das Gebiet, die auf Grundlage der vorkommenden schutzwürdigen Lebensräume und Arten abgeleitet werden. Das Schutzziel beschreibt die angestrebten Erhaltungs- und Entwicklungsziele entsprechend den Vorgaben des § 23 BNatSchG zu Naturschutzgebieten, auch wenn das Gebiet noch nicht rechtsverbindlich unter Schutz gestellt wurde. Es umfasst Aussagen zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten und bildet die fachliche Grundlage für spätere Schutzgebietsausweisungen und Managementmaßnahmen. |
natur_wert | Naturschutzfachliche Werteinstufung des Gebietes nach einem standardisierten Bewertungsschema des LANUV NRW. Diese Bewertung berücksichtigt Kriterien wie Seltenheit und Gefährdung der vorkommenden Lebensräume und Arten, die Repräsentativität für den jeweiligen Naturraum, die Größe und den Erhaltungszustand der Biotope sowie die Wiederherstellbarkeit und Ersetzbarkeit der Lebensräume. Die Werteinstufung dient als Grundlage für die Prioritätensetzung im Naturschutz und die Entscheidung über die Schutzwürdigkeit im Sinne einer möglichen Ausweisung als Naturschutzgebiet gemäß § 23 BNatSchG oder anderer Schutzmaßnahmen nach dem LNatSchG NRW. |
typ | Typologische Klassifizierung des naturschutzwürdigen Gebietes nach den vorherrschenden Lebensraumtypen oder Biotoptypengruppen entsprechend der LANUV-Biotoptypennomenklatur. Diese Klassifizierung ermöglicht eine systematische Einordnung der Gebiete nach ökologischen und naturräumlichen Gesichtspunkten und dient der vergleichenden Bewertung ähnlicher Lebensraumtypen. Sie bildet die Grundlage für die Entwicklung typspezifischer Schutz- und Pflegekonzepte und unterstützt die landesweite Erfassung und Bewertung der Lebensraumvielfalt entsprechend den Zielen der Biodiversitätsstrategie und den Verpflichtungen aus der FFH-Richtlinie sowie anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen. |
Dieser Layer zeigt die Biotopverbundflächen der Stufe 2 (besondere Bedeutung) in Nordrhein-Westfalen gemäß dem Fachbeitrag des Naturschutzes und der Landschaftspflege des LANUV NRW. Die Biotopverbundflächen von besonderer Bedeutung der Verbundstufe II beinhalten Flächen und Elemente mit Verbund-, Trittsteinfunktionen sowie Pufferfunktionen für die Kernlebensräume. Der Biotopverbund dient gemäß § 21 BNatSchG der dauerhaften Sicherung der Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten, Biotope und Lebensgemeinschaften sowie der Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen. Rechtliche Grundlage bilden die §§ 20 und 21 BNatSchG sowie § 35 LNatSchG NRW, wonach in Nordrhein-Westfalen ein Biotopverbund darzustellen und festzusetzen ist, der 15 Prozent der Landesfläche umfasst. Diese Verbindungsflächen sollen die Ausbreitung bzw. den Austausch von Individuen benachbarter Populationen ermöglichen und zur besseren Verknüpfung der Natura-2000-Gebiete beitragen.
Attribut | Beschreibung |
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bedeutung | Klassifizierung der naturschutzfachlichen Bedeutung der Biotopverbundfläche. Stufe 2 kennzeichnet Flächen mit besonderer Bedeutung für das Biotopverbundsystem, die als Verbindungsflächen mit Verbund-, Trittstein- und Pufferfunktionen für die Kernlebensräume fungieren. Diese Einstufung erfolgt auf Grundlage der Fachbeiträge des LANUV gemäß § 8 LNatSchG NRW und dient der Umsetzung der Verpflichtung nach § 35 LNatSchG NRW zur Darstellung und Festsetzung eines landesweiten Biotopverbunds von 15 Prozent der Landesfläche. |
link | Hyperlink zu weiterführenden Informationen oder Sachdokumenten der jeweiligen Biotopverbundfläche. Die Sachdokumente zum Biotopverbund beinhalten fachspezifische Hinweise und Empfehlungen für den Schutz und die Entwicklung von geeigneten Lebensräumen, Lebensstätten und deren abiotische Standortverhältnisse, die Voraussetzung für ein intaktes Biotopverbundsystem sind gemäß den Vorgaben des Fachbeitrags des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach § 8 LNatSchG NRW. |
stufe | Hierarchische Einstufung der Biotopverbundfläche innerhalb des landesweiten Biotopverbundsystems NRW. Stufe 2 bezeichnet Verbindungsflächen mit besonderer Bedeutung für das Biotopverbundsystem im Gegensatz zu Stufe 1 (Kernflächen mit herausragender Bedeutung). Diese Klassifizierung folgt der gesetzlichen Vorgabe des § 21 Abs. 3 BNatSchG, wonach der Biotopverbund aus Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselementen besteht. Die funktionalen Beziehungen zwischen Lebensräumen sollen durch gezielte Maßnahmen entsprechend den Zielen des Biotop- und Artenschutzes zu einem Netz von Biotopverbundflächen erhalten und entwickelt werden. |
Dieser Layer zeigt die Biotopkatasterflächen in Nordrhein-Westfalen gemäß dem Biotopkataster des LANUV NRW. Das Biotopkataster NRW ist eine seit 1978 bestehende systematische Datensammlung über Lebensräume und deren wildlebende Tier- und wildwachsende Pflanzenarten, die für den Biotop- und Artenschutz eine besondere Wertigkeit besitzen. Rechtliche Grundlage für die Erfassung ist § 42 Abs. 2 LNatSchG NRW in Verbindung mit § 6 BNatSchG. Die Biotopkartierung erfolgt selektiv nach wissenschaftlichen Kriterien und erfasst schutzwürdige Biotope, die im Vergleich zu ihrem Umfeld einen sprunghaften Anstieg der lebensraumtypischen Biodiversität zeigen. Das Kataster umfasst sowohl schutzwürdige als auch bereits unter Schutz stehende Biotope und dient als zentrale Informationsquelle für Naturschutzbehörden, Biologische Stationen und die Landschaftsplanung. Die Kartierungsergebnisse fließen in das geographische Informationssystem OSIRIS ein und bilden eine wesentliche Grundlage für die Umsetzung der Naturschutzgesetze sowie für Planungen in der Landschaft.
Attribut | Beschreibung |
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biotop_id | Eindeutige Identifikationsnummer des Biotops im Biotopkataster NRW. Diese ID ermöglicht die eindeutige Zuordnung und Referenzierung der Biotopfläche innerhalb des LANUV-Informationssystems OSIRIS und dient als Schlüssel für die Verknüpfung mit den zugehörigen Sachdaten des Biotops. Die Biotop-ID ist unveränderbarer Bestandteil der digitalen Biotopverwaltung und gewährleistet die langfristige Nachverfolgbarkeit der Kartierungsergebnisse sowie die Verknüpfung mit fachlichen Bewertungen, Artenvorkommen und Entwicklungsmaßnahmen gemäß den Kartierungsstandards des LANUV NRW. |
link | Hyperlink zu weiterführenden Informationen oder Detailangaben des jeweiligen Biotops im LANUV-Fachinformationssystem. Über diesen Link sind zusätzliche Sachinformationen zum Biotop abrufbar, wie z.B. Angaben zur naturschutzfachlichen Bedeutung, zum Vorkommen von Tier- und Pflanzenarten, zur Gefährdung, zu erforderlichen Maßnahmen sowie Vorschläge zum Schutzstatus. Diese digitale Verknüpfung ermöglicht den direkten Zugang zu den umfassenden Biotopkataster-Dokumenten und unterstützt damit die praktische Naturschutzarbeit und Landschaftsplanung gemäß den Zielen des BNatSchG und LNatSchG NRW. |
typ | Klassifizierung des Biotoptyps nach der standardisierten Biotoptypennomenklatur des LANUV NRW. Die Typisierung erfolgt gemäß der Referenzliste Biotoptypen mit Definitionen nach wissenschaftlichen Kriterien und orientiert sich an den Vorgaben zur Biotoptypenkartierung. Diese Klassifizierung ermöglicht eine einheitliche Erfassung und Bewertung der verschiedenen Lebensraumtypen in NRW und bildet die Grundlage für die naturschutzfachliche Bewertung sowie für die Zuordnung zu gesetzlich geschützten Biotopen nach § 30 BNatSchG und § 42 LNatSchG NRW. Die Biotoptypen werden dabei nach naturräumlicher Ausstattung, Landschaftsentwicklung und aktuellen Nutzungsmustern unter Berücksichtigung der Kriterien Präsenz, Repräsentanz, Seltenheit/Gefährdung sowie Wiederherstellbarkeit klassifiziert. |
Dieser Layer zeigt FFH- und Vogelschutzgebiete (SPA) in Deutschland, in denen kollisionsgefährdete Brutvogelarten vorkommen, die nach § 45b BNatSchG besondere Berücksichtigung bei der Windenergienutzung erfordern. Nach der Vierten Novelle des BNatSchG von 2022 werden die Grenzen der FFH- und SPA-Gebiete als potenzielle Brutplätze der 15 in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG definierten kollisionsgefährdeten Brutvogelarten angenommen. Diese Gebiete unterliegen besonderen Prüfpflichten bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen, da für diese Arten artspezifische Nah-, zentrale Prüf- und erweiterte Prüfbereiche gelten. Die Regelungen dienen der Standardisierung der Signifikanzprüfung nach § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG und sollen eine bundeseinheitliche Bewertung des Tötungs- und Verletzungsrisikos durch Windenergieanlagen ermöglichen. Die Gebiete basieren auf der EU-Vogelschutzrichtlinie (2009/147/EG) und der FFH-Richtlinie (92/43/EWG) und bilden das europäische Schutzgebietsnetz Natura 2000.
Attribut | Beschreibung |
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name | Offizielle Bezeichnung des FFH- oder Vogelschutzgebiets gemäß der Natura 2000-Gebietskulisse. Der Name entspricht der Meldung des Gebietes an die Europäische Kommission und ist in den Standard-Datenbögen der Natura 2000-Gebiete dokumentiert. Diese Bezeichnung dient der eindeutigen Identifizierung des Schutzgebietes im europäischen Kontext und wird in allen rechtlichen Verfahren sowie bei der Anwendung der Bestimmungen des § 45b BNatSchG verwendet. Die Gebietsbezeichnung ist wichtig für die Zuordnung der artenschutzrechtlichen Pflichten und die Berücksichtigung bei Windenergievorhaben. |
legal_reference | Rechtliche Referenz oder Kennung des Schutzgebietes, die sich auf die EU-Gebietsnummer, nationale Unterschutzstellung oder andere rechtliche Grundlagen bezieht. Diese Referenz ermöglicht die eindeutige Zuordnung zu den entsprechenden Rechtsvorschriften und Verordnungen. Bei FFH-Gebieten handelt es sich um Gebiete nach der Richtlinie 92/43/EWG (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie), bei SPA-Gebieten um Vogelschutzgebiete nach der Richtlinie 2009/147/EG (Vogelschutzrichtlinie). Die rechtliche Referenz ist entscheidend für die Anwendung der Bestimmungen des § 45b BNatSchG bezüglich kollisionsgefährdeter Brutvogelarten. |
federal_state | Bundesland, in dem sich das FFH- oder Vogelschutzgebiet befindet. Diese Angabe ist relevant, da die Umsetzung des Naturschutzrechts und die Genehmigung von Windenergieanlagen in die Zuständigkeit der Länder fallen. Die Bundesländer sind für die Meldung und Unterschutzstellung der Natura 2000-Gebiete sowie für die Anwendung der artenschutzrechtlichen Bestimmungen des § 45b BNatSchG in den Genehmigungsverfahren verantwortlich. Bei länderübergreifenden Gebieten erfolgt eine entsprechende Koordination zwischen den beteiligten Bundesländern gemäß den Vorgaben der EU-Richtlinien und des Bundesnaturschutzgesetzes. |
buffered | Kennzeichnung, ob das Gebiet mit einem Pufferbereich versehen ist, um den Einfluss von Windenergieanlagen auf kollisionsgefährdete Brutvogelarten zu berücksichtigen. Pufferung erfolgt entsprechend den artspezifischen Abstandsregelungen nach § 45b BNatSchG und Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG, die für die 15 kollisionsgefährdeten Brutvogelarten unterschiedliche Nah-, zentrale Prüf- und erweiterte Prüfbereiche definieren. Diese Pufferung dient der praktischen Anwendung der Regelvermutungen zur Signifikanzprüfung und unterstützt die Genehmigungsbehörden bei der Bewertung von Windenergievorhaben im Umfeld von Natura 2000-Gebieten mit kollisionsgefährdeten Brutvogelarten. |
Dieser Layer zeigt FFH-Gebiete (Fauna-Flora-Habitat-Gebiete) in Deutschland, die kollisionsgefährdete Brutvogelarten beherbergen. FFH-Gebiete sind nach der EU-Richtlinie 92/43/EWG und § 32 BNatSchG ausgewiesene Schutzgebiete. Die Kennzeichnung kollisionsgefährdeter Arten erfolgt gemäß Anlage 1 zu § 45b BNatSchG, die besonders windkraftsensible Vogelarten definiert. Diese Gebiete sind für die Planung von Windenergieanlagen von besonderer Bedeutung, da hier erhöhte artenschutzrechtliche Prüfpflichten nach § 44 BNatSchG bestehen und besondere Schutzmaßnahmen erforderlich sein können.
Attribut | Beschreibung |
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name | Offizielle Bezeichnung des FFH-Gebiets, bestehend aus der EU-Kennziffer (Site Code) und dem Gebietsnamen (z.B. 'DE4712-302 Wälder bei Düren'). Die Bezeichnung entspricht der Meldung an die EU-Kommission und ist in der nationalen FFH-Gebietsliste sowie im Standard-Datenbogen dokumentiert. |
legal_reference | Rechtliche Grundlage für die Ausweisung und den besonderen Schutzstatus bezüglich kollisionsgefährdeter Brutvogelarten. Umfasst EU-Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie), § 32 BNatSchG (Schutz von Natura 2000-Gebieten), § 45b BNatSchG (besonders kollisionsgefährdete Brutvogelarten) und § 44 BNatSchG (Zugriffsverbote). Kann auch entsprechende Landesverordnungen zur nationalen Sicherung einschließen. |
federal_state | Bundesland, in dem das FFH-Gebiet liegt. Relevant da die konkrete Umsetzung der FFH-Richtlinie und die Anwendung der artenschutzrechtlichen Bestimmungen des § 45b BNatSchG in der Zuständigkeit der Länder liegt und sich die Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen zwischen den Bundesländern unterscheiden können. |
buffered | Angabe, ob das dargestellte Gebiet um einen Pufferbereich erweitert wurde. Pufferzonen berücksichtigen die Aktionsräume und Flugkorridore kollisionsgefährdeter Brutvogelarten über die eigentlichen FFH-Gebietsgrenzen hinaus. Die Pufferung erfolgt artspezifisch entsprechend den Empfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (LAG VSW) oder landesspezifischen Leitfäden zur Windenergie. |
Dieser Layer zeigt SPA-Gebiete (Special Protection Areas/Vogelschutzgebiete) in Deutschland, die kollisionsgefährdete Brutvogelarten beherbergen. SPA-Gebiete sind nach der EU-Vogelschutzrichtlinie 2009/147/EG und § 32 BNatSchG ausgewiesene Schutzgebiete für wild lebende Vogelarten. Die Kennzeichnung kollisionsgefährdeter Arten erfolgt gemäß Anlage 1 zu § 45b BNatSchG, die besonders windkraftsensible Vogelarten definiert. Diese Gebiete sind für die Planung von Windenergieanlagen von besonderer Bedeutung, da hier verstärkte artenschutzrechtliche Prüfpflichten nach § 44 BNatSchG bestehen und spezielle Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen erforderlich sein können.
Attribut | Beschreibung |
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name | Offizielle Bezeichnung des SPA-Gebiets, bestehend aus der EU-Kennziffer (Site Code) und dem Gebietsnamen (z.B. 'DE4015-401 Rieselfelder Münster'). Die Bezeichnung entspricht der Meldung an die EU-Kommission gemäß Vogelschutzrichtlinie und ist in der nationalen Vogelschutzgebietsliste sowie im Standard-Datenbogen dokumentiert. |
legal_reference | Rechtliche Grundlage für die Ausweisung und den besonderen Schutzstatus bezüglich kollisionsgefährdeter Brutvogelarten. Umfasst EU-Vogelschutzrichtlinie 2009/147/EG, § 32 BNatSchG (Schutz von Natura 2000-Gebieten), § 45b BNatSchG (besonders kollisionsgefährdete Brutvogelarten) und § 44 BNatSchG (Zugriffsverbote). Kann auch entsprechende Landesverordnungen zur nationalen Sicherung der Vogelschutzgebiete einschließen. |
federal_state | Bundesland, in dem das SPA-Gebiet liegt. Relevant da die konkrete Umsetzung der Vogelschutzrichtlinie und die Anwendung der artenschutzrechtlichen Bestimmungen des § 45b BNatSchG in der Zuständigkeit der Länder liegt und sich die Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen sowie die Bewertung von Beeinträchtigungen zwischen den Bundesländern unterscheiden können. |
buffered | Angabe, ob das dargestellte Gebiet um einen Pufferbereich erweitert wurde. Pufferzonen berücksichtigen die Aktionsräume und Flugkorridore kollisionsgefährdeter Brutvogelarten über die eigentlichen SPA-Gebietsgrenzen hinaus. Die Pufferung erfolgt artspezifisch entsprechend den Empfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (LAG VSW) oder landesspezifischen Windenergie-Leitfäden. |
Dieser Layer zeigt die Nahbereiche um FFH- und Vogelschutzgebiete (SPA) mit kollisionsgefährdeten Brutvogelarten gemäß § 45b Abs. 2 BNatSchG und Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG. Im Nahbereich gilt die gesetzliche Regelvermutung, dass das Tötungs- und Verletzungsrisiko für die betroffenen kollisionsgefährdeten Brutvogelarten durch den Betrieb von Windenergieanlagen signifikant erhöht ist. Die Abstandswerte variieren je nach Brutvogelart zwischen 300 m (z.B. Wiesenweihe) und 500 m (z.B. Seeadler, Rotmilan) um die Brutplätze. Innerhalb des Nahbereichs ist die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen grundsätzlich nur in Ausnahmefällen nach § 45 Abs. 7 BNatSchG möglich, da die Signifikanz der Beeinträchtigung unwiderleglich vermutet wird. Diese Regelung dient der Umsetzung des Signifikanzansatzes nach § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG und soll eine bundesweit einheitliche und rechtssichere Bewertung des artenschutzrechtlichen Tötungsverbots bei Windenergievorhaben gewährleisten. Die Nahbereiche basieren auf wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Flugverhalten und zur Raumnutzung der 15 in der Anlage definierten kollisionsgefährdeten Brutvogelarten.
Attribut | Beschreibung |
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name | Offizielle Bezeichnung des zugrundeliegenden FFH- oder Vogelschutzgebiets, um das der Nahbereich gebildet wird. Der Name entspricht der Natura 2000-Gebietskulisse und dient der eindeutigen Zuordnung des Nahbereichs zu dem jeweiligen Schutzgebiet mit kollisionsgefährdeten Brutvogelarten. Diese Bezeichnung ist entscheidend für die rechtliche Klarstellung, welche Brutplätze der in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG genannten Arten als Grundlage für die Nahbereichsabgrenzung herangezogen werden. Die Gebietsbezeichnung ermöglicht die nachvollziehbare Anwendung der Regelvermutung des § 45b Abs. 2 BNatSchG in Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen. |
legal_reference | Rechtliche Referenz des zugrundeliegenden Schutzgebietes und Verweis auf die spezifischen Bestimmungen des § 45b Abs. 2 BNatSchG sowie die entsprechenden Brutvogelarten in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG. Diese Referenz dokumentiert die rechtliche Grundlage für die Nahbereichsabgrenzung und verweist auf die artspezifischen Abstandswerte. Sie umfasst sowohl die EU-rechtlichen Grundlagen der FFH- und Vogelschutzrichtlinie als auch die nationalen Umsetzungsbestimmungen. Die rechtliche Referenz ist maßgeblich für die Anwendung der unwiderleglichen Regelvermutung zur Signifikanz des Tötungs- und Verletzungsrisikos im Nahbereich. |
federal_state | Bundesland, in dem sich der Nahbereich um das FFH- oder Vogelschutzgebiet befindet. Diese Angabe ist relevant für die Zuständigkeitsabgrenzung bei der Genehmigung von Windenergieanlagen, da die Anwendung der Bestimmungen des § 45b BNatSchG durch die Länderbehörden erfolgt. Das Bundesland ist verantwortlich für die sachgerechte Umsetzung der Nahbereichsregelungen in den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren und für die Prüfung möglicher Ausnahmen nach § 45 Abs. 7 BNatSchG. Bei länderübergreifenden Nahbereichen ist eine entsprechende Koordination zwischen den beteiligten Bundesländern erforderlich. |
buffered | Kennzeichnung der Pufferung zur Abgrenzung des Nahbereichs gemäß den artspezifischen Abstandswerten der Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG. Die Pufferung erfolgt mit den gesetzlich festgelegten Nahbereichsabständen um die als Brutplätze angenommenen FFH- und SPA-Gebietsgrenzen. Diese standardisierte Pufferung dient der praktischen Umsetzung der Regelvermutung des § 45b Abs. 2 BNatSchG und gewährleistet eine bundesweit einheitliche Anwendung der Abstandsregelungen. Die gepufferten Bereiche markieren die Zonen, in denen das Tötungs- und Verletzungsrisiko als signifikant erhöht gilt und besondere artenschutzrechtliche Anforderungen für Windenergievorhaben bestehen. |
Dieser Layer zeigt die zentralen Prüfbereiche um FFH- und Vogelschutzgebiete (SPA) mit kollisionsgefährdeten Brutvogelarten gemäß § 45b Abs. 3 BNatSchG und Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG. Im zentralen Prüfbereich bestehen in der Regel Anhaltspunkte dafür, dass das Tötungs- und Verletzungsrisiko für die betroffenen kollisionsgefährdeten Brutvogelarten durch den Betrieb von Windenergieanlagen signifikant erhöht ist, soweit die signifikante Risikoerhöhung nicht durch fachlich anerkannte Schutzmaßnahmen nach Anlage 1 Abschnitt 2 BNatSchG hinreichend verringert werden kann. Die Abstandswerte für den zentralen Prüfbereich variieren artspezifisch zwischen 1.000 m (z.B. Fischadler, Wiesenweihe) und 2.000 m (z.B. Seeadler, Steinadler) um die Brutplätze. In diesem Bereich sind detaillierte artenschutzrechtliche Prüfungen und gegebenenfalls die Anordnung von Schutzmaßnahmen wie Antikollisionssystemen, Abschaltungen bei landwirtschaftlichen Ereignissen oder die Anlage attraktiver Ausweichnahrungshabitate erforderlich. Diese widerlegbare Regelvermutung ermöglicht eine differenzierte Einzelfallprüfung bei Windenergievorhaben.
Attribut | Beschreibung |
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name | Offizielle Bezeichnung des zugrundeliegenden FFH- oder Vogelschutzgebiets, um das der zentrale Prüfbereich gebildet wird. Der Name entspricht der Natura 2000-Gebietskulisse und dient der eindeutigen Zuordnung des zentralen Prüfbereichs zu dem jeweiligen Schutzgebiet mit kollisionsgefährdeten Brutvogelarten. Diese Bezeichnung ist entscheidend für die rechtliche Klarstellung, welche Brutplätze der in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG genannten Arten als Grundlage für die Prüfbereichsabgrenzung herangezogen werden. Die Gebietsbezeichnung ermöglicht die nachvollziehbare Anwendung der widerlegbaren Regelvermutung des § 45b Abs. 3 BNatSchG in Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen. |
legal_reference | Rechtliche Referenz des zugrundeliegenden Schutzgebietes und Verweis auf die spezifischen Bestimmungen des § 45b Abs. 3 BNatSchG sowie die entsprechenden Brutvogelarten in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG. Diese Referenz dokumentiert die rechtliche Grundlage für die Abgrenzung des zentralen Prüfbereichs und verweist auf die artspezifischen Abstandswerte sowie die möglichen Schutzmaßnahmen nach Anlage 1 Abschnitt 2 BNatSchG. Sie umfasst sowohl die EU-rechtlichen Grundlagen der FFH- und Vogelschutzrichtlinie als auch die nationalen Umsetzungsbestimmungen. Die rechtliche Referenz ist maßgeblich für die Anwendung der widerlegbaren Regelvermutung zur Signifikanz des Tötungs- und Verletzungsrisikos im zentralen Prüfbereich. |
federal_state | Bundesland, in dem sich der zentrale Prüfbereich um das FFH- oder Vogelschutzgebiet befindet. Diese Angabe ist relevant für die Zuständigkeitsabgrenzung bei der Genehmigung von Windenergieanlagen, da die Anwendung der Bestimmungen des § 45b BNatSchG und die Bewertung der Schutzmaßnahmen durch die Länderbehörden erfolgt. Das Bundesland ist verantwortlich für die sachgerechte Umsetzung der Prüfbereichsregelungen, die Bewertung fachlich anerkannter Schutzmaßnahmen und die Prüfung der Widerlegung der Regelvermutung in den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Bei länderübergreifenden Prüfbereichen ist eine entsprechende Koordination zwischen den beteiligten Bundesländern erforderlich. |
buffered | Kennzeichnung der Pufferung zur Abgrenzung des zentralen Prüfbereichs gemäß den artspezifischen Abstandswerten der Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG. Die Pufferung erfolgt mit den gesetzlich festgelegten zentralen Prüfbereichsabständen um die als Brutplätze angenommenen FFH- und SPA-Gebietsgrenzen, wobei der Nahbereich ausgenommen wird. Diese standardisierte Pufferung dient der praktischen Umsetzung der widerlegbaren Regelvermutung des § 45b Abs. 3 BNatSchG und gewährleistet eine bundesweit einheitliche Anwendung der Abstandsregelungen. Die gepufferten Bereiche markieren die Zonen, in denen vertiefte artenschutzrechtliche Prüfungen und gegebenenfalls Schutzmaßnahmen für Windenergievorhaben erforderlich sind. |
Dieser Layer zeigt die erweiterten Prüfbereiche um FFH- und Vogelschutzgebiete (SPA) mit kollisionsgefährdeten Brutvogelarten gemäß § 45b Abs. 4 BNatSchG und Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG. Im erweiterten Prüfbereich ist das Tötungs- und Verletzungsrisiko für die betroffenen kollisionsgefährdeten Brutvogelarten durch den Betrieb von Windenergieanlagen grundsätzlich nicht signifikant erhöht, es sei denn, die Aufenthaltswahrscheinlichkeit der Exemplare im Rotorbereich ist aufgrund artspezifischer Habitatnutzung oder funktionaler Beziehungen deutlich erhöht und die signifikante Risikoerhöhung kann nicht durch fachlich anerkannte Schutzmaßnahmen hinreichend verringert werden. Die Abstandswerte für den erweiterten Prüfbereich variieren artspezifisch zwischen 2.000 m (z.B. Wespenbussard) und 6.000 m (z.B. Schreiadler) um die Brutplätze. Zur Feststellung von Brutplätzen sind gemäß § 45b Abs. 4 Satz 3 BNatSchG behördliche Kataster und Datenbanken heranzuziehen; Kartierungen durch den Vorhabenträger sind nicht erforderlich. Außerhalb des erweiterten Prüfbereichs steht dem Betrieb einer Windenergieanlage bezogen auf die jeweilige kollisionsgefährdete Art aus artenschutzrechtlicher Sicht in der Regel nichts entgegen.
Attribut | Beschreibung |
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name | Offizielle Bezeichnung des zugrundeliegenden FFH- oder Vogelschutzgebiets, um das der erweiterte Prüfbereich gebildet wird. Der Name entspricht der Natura 2000-Gebietskulisse und dient der eindeutigen Zuordnung des erweiterten Prüfbereichs zu dem jeweiligen Schutzgebiet mit kollisionsgefährdeten Brutvogelarten. Diese Bezeichnung ist entscheidend für die rechtliche Klarstellung, welche Brutplätze der in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG genannten Arten als Grundlage für die Prüfbereichsabgrenzung herangezogen werden. Die Gebietsbezeichnung ermöglicht die nachvollziehbare Anwendung der Ausnahmeregelung des § 45b Abs. 4 BNatSchG, wonach eine Signifikanz nur bei besonderen Umständen anzunehmen ist. |
legal_reference | Rechtliche Referenz des zugrundeliegenden Schutzgebietes und Verweis auf die spezifischen Bestimmungen des § 45b Abs. 4 BNatSchG sowie die entsprechenden Brutvogelarten in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG. Diese Referenz dokumentiert die rechtliche Grundlage für die Abgrenzung des erweiterten Prüfbereichs und verweist auf die artspezifischen Abstandswerte sowie die Voraussetzungen für eine Widerlegung der Regel-Nichtsignifikanz. Sie umfasst die Bestimmungen zur Heranziehung behördlicher Kataster und Datenbanken sowie die Ausschlusskriterien für Vorhabenträger-Kartierungen. Die rechtliche Referenz ist maßgeblich für die Beweislastverteilung und die Anwendung der besonderen Prüfkriterien im erweiterten Prüfbereich. |
federal_state | Bundesland, in dem sich der erweiterte Prüfbereich um das FFH- oder Vogelschutzgebiet befindet. Diese Angabe ist relevant für die Zuständigkeitsabgrenzung bei der Genehmigung von Windenergieanlagen, da die Anwendung der Bestimmungen des § 45b Abs. 4 BNatSchG und die Bewertung artspezifischer Habitatnutzung oder funktionaler Beziehungen durch die Länderbehörden erfolgt. Das Bundesland ist verantwortlich für die Bereitstellung und Pflege der behördlichen Kataster und Datenbanken, die zur Feststellung von Brutplätzen heranzuziehen sind, sowie für die sachgerechte Bewertung möglicher Ausnahmen von der Regel-Nichtsignifikanz in den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. |
buffered | Kennzeichnung der Pufferung zur Abgrenzung des erweiterten Prüfbereichs gemäß den artspezifischen Abstandswerten der Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG. Die Pufferung erfolgt mit den gesetzlich festgelegten erweiterten Prüfbereichsabständen um die als Brutplätze angenommenen FFH- und SPA-Gebietsgrenzen, wobei Nah- und zentraler Prüfbereich ausgenommen werden. Diese standardisierte Pufferung dient der praktischen Umsetzung der Regel-Nichtsignifikanz des § 45b Abs. 4 BNatSchG und gewährleistet eine bundesweit einheitliche Anwendung der erweiterten Abstandsregelungen. Die gepufferten Bereiche markieren die äußerste Zone der artenschutzrechtlichen Berücksichtigung kollisionsgefährdeter Brutvogelarten bei Windenergievorhaben, jenseits derer keine besonderen Prüfpflichten mehr bestehen. |
Dieser Layer zeigt FFH-Gebiete und Vogelschutzgebiete (SPA) in Deutschland, die keine kollisionsgefährdeten Brutvogelarten nach § 45b BNatSchG und Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG aufweisen. Diese Gebiete des europäischen Schutzgebietssystems Natura 2000 unterliegen nicht den besonderen artenschutzrechtlichen Prüfpflichten bezüglich der 15 spezifisch definierten kollisionsgefährdeten Brutvogelarten bei Windenergievorhaben. In diesen Gebieten gelten daher nicht die standardisierten Regelvermutungen zur Signifikanzprüfung nach § 45b Abs. 2-5 BNatSchG mit den artspezifischen Nah-, zentralen Prüf- und erweiterten Prüfbereichen. Dennoch bleiben die allgemeinen Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes, insbesondere § 44 BNatSchG (Zugriffsverbote) und die FFH-Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG, vollumfänglich anwendbar. Diese Gebiete basieren auf der EU-Vogelschutzrichtlinie (2009/147/EG) und der FFH-Richtlinie (92/43/EWG) und dienen dem Schutz anderer europäisch bedeutsamer Arten und Lebensräume, die nicht zu den windenergiespezifisch kollisionsgefährdeten Brutvogelarten zählen.
Attribut | Beschreibung |
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name | Offizielle Bezeichnung des FFH- oder Vogelschutzgebiets gemäß der Natura 2000-Gebietskulisse. Der Name entspricht der Meldung des Gebietes an die Europäische Kommission und ist in den Standard-Datenbögen der Natura 2000-Gebiete dokumentiert. Diese Bezeichnung dient der eindeutigen Identifizierung des Schutzgebietes im europäischen Kontext und wird in allen rechtlichen Verfahren verwendet. Obwohl in diesen Gebieten keine kollisionsgefährdeten Brutvogelarten nach § 45b BNatSchG vorkommen, können andere europäisch geschützte Vogelarten oder Arten der FFH-Richtlinie Anhang II und IV präsent sein, die bei Planungsvorhaben zu berücksichtigen sind. |
legal_reference | Rechtliche Referenz oder Kennung des Schutzgebietes, die sich auf die EU-Gebietsnummer, nationale Unterschutzstellung oder andere rechtliche Grundlagen bezieht. Diese Referenz ermöglicht die eindeutige Zuordnung zu den entsprechenden Rechtsvorschriften und Verordnungen der EU-Richtlinien 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) und 2009/147/EG (Vogelschutzrichtlinie). Die rechtliche Referenz ist wichtig für die Abgrenzung zu Gebieten mit kollisionsgefährdeten Brutvogelarten und bestätigt, dass für dieses Gebiet die spezifischen Regelungen des § 45b BNatSchG zu Windenergieanlagen nicht greifen, wohl aber die allgemeinen naturschutzrechtlichen Bestimmungen weiterhin Anwendung finden. |
federal_state | Bundesland, in dem sich das FFH- oder Vogelschutzgebiet befindet. Diese Angabe ist relevant, da die Umsetzung des Naturschutzrechts und die Genehmigung von Windenergieanlagen in die Länderzuständigkeit fallen. Die Bundesländer sind für die Meldung und Unterschutzstellung der Natura 2000-Gebiete sowie für die sachgerechte Anwendung der Ausnahmetatbestände des § 45b BNatSchG verantwortlich. Auch wenn die spezifischen Abstandsregelungen für kollisionsgefährdete Brutvogelarten nicht gelten, müssen die Länder bei Windenergievorhaben weiterhin die FFH-Verträglichkeit nach § 34 BNatSchG und andere artenschutzrechtliche Belange prüfen. |
buffered | Kennzeichnung, ob das Gebiet mit einem Pufferbereich versehen ist. Da in diesen Gebieten keine kollisionsgefährdeten Brutvogelarten nach § 45b BNatSchG vorkommen, ist eine spezifische Pufferung nach den artspezifischen Abstandsregelungen der Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG nicht erforderlich. Dennoch kann eine Pufferung aus anderen naturschutzfachlichen Gründen erfolgen, etwa zum Schutz anderer windkraftsensibler Arten oder zur Berücksichtigung von Störwirkungen auf die Schutzgüter des jeweiligen Natura 2000-Gebietes. Eine solche Pufferung würde dann auf anderen rechtlichen Grundlagen als § 45b BNatSchG basieren. |
Dieser Layer zeigt FFH-Gebiete (Fauna-Flora-Habitat-Gebiete) in Deutschland, die keine kollisionsgefährdeten Brutvogelarten gemäß Anlage 1 zu § 45b BNatSchG beherbergen. FFH-Gebiete sind nach der EU-Richtlinie 92/43/EWG und § 32 BNatSchG ausgewiesene Schutzgebiete zum Erhalt natürlicher Lebensräume sowie wild lebender Tiere und Pflanzen. Obwohl in diesen Gebieten keine besonders windkraftsensiblen Brutvogelarten vorkommen, gelten weiterhin die allgemeinen artenschutzrechtlichen Bestimmungen nach § 44 BNatSchG sowie die Erhaltungsziele des jeweiligen FFH-Gebiets gemäß § 34 BNatSchG.
Attribut | Beschreibung |
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name | Offizielle Bezeichnung des FFH-Gebiets, bestehend aus der EU-Kennziffer (Site Code) und dem Gebietsnamen (z.B. 'DE3714-301 Teutoburger Wald'). Die Bezeichnung entspricht der Meldung an die EU-Kommission und ist in der nationalen FFH-Gebietsliste sowie im Standard-Datenbogen dokumentiert. |
legal_reference | Rechtliche Grundlage für die Ausweisung des FFH-Gebiets. Umfasst EU-Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie), § 32 BNatSchG (Schutz von Natura 2000-Gebieten) und § 34 BNatSchG (Verträglichkeitsprüfung). Obwohl keine kollisionsgefährdeten Brutvogelarten nach § 45b BNatSchG vorkommen, können andere artenschutzrechtliche Bestimmungen nach § 44 BNatSchG relevant sein. |
federal_state | Bundesland, in dem das FFH-Gebiet liegt. Relevant da die konkrete Umsetzung der FFH-Richtlinie in der Zuständigkeit der Länder liegt und sich die Genehmigungsverfahren sowie die Bewertung von Eingriffen in FFH-Gebiete zwischen den Bundesländern unterscheiden können, auch wenn keine kollisionsgefährdeten Brutvogelarten betroffen sind. |
buffered | Angabe, ob das dargestellte Gebiet um einen Pufferbereich erweitert wurde. Da keine kollisionsgefährdeten Brutvogelarten vorkommen, ist eine spezifische Pufferung nach § 45b BNatSchG nicht erforderlich. Eventuelle Pufferzonen können sich auf andere Schutzgüter wie Fledermäuse oder sonstige Lebensraumfunktionen beziehen. |
Dieser Layer zeigt SPA-Gebiete (Special Protection Areas/Vogelschutzgebiete) in Deutschland, die keine kollisionsgefährdeten Brutvogelarten gemäß Anlage 1 zu § 45b BNatSchG beherbergen. SPA-Gebiete sind nach der EU-Vogelschutzrichtlinie 2009/147/EG und § 32 BNatSchG ausgewiesene Schutzgebiete für wild lebende Vogelarten. Obwohl in diesen Gebieten keine besonders windkraftsensiblen Brutvogelarten vorkommen, können andere Vogelarten mit geringerer Kollisionsgefährdung oder Zugvögel geschützt sein, für die weiterhin die allgemeinen artenschutzrechtlichen Bestimmungen nach § 44 BNatSchG sowie die Erhaltungsziele des jeweiligen SPA-Gebiets gemäß § 34 BNatSchG gelten.
Attribut | Beschreibung |
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name | Offizielle Bezeichnung des SPA-Gebiets, bestehend aus der EU-Kennziffer (Site Code) und dem Gebietsnamen (z.B. 'DE2624-431 Moore bei Sittensen'). Die Bezeichnung entspricht der Meldung an die EU-Kommission gemäß Vogelschutzrichtlinie und ist in der nationalen Vogelschutzgebietsliste sowie im Standard-Datenbogen dokumentiert. |
legal_reference | Rechtliche Grundlage für die Ausweisung des SPA-Gebiets. Umfasst EU-Vogelschutzrichtlinie 2009/147/EG, § 32 BNatSchG (Schutz von Natura 2000-Gebieten) und § 34 BNatSchG (Verträglichkeitsprüfung). Obwohl keine kollisionsgefährdeten Brutvogelarten nach § 45b BNatSchG vorkommen, gelten weiterhin die artenschutzrechtlichen Bestimmungen nach § 44 BNatSchG für andere Vogelarten. |
federal_state | Bundesland, in dem das SPA-Gebiet liegt. Relevant da die konkrete Umsetzung der Vogelschutzrichtlinie in der Zuständigkeit der Länder liegt und sich die Genehmigungsverfahren sowie die Bewertung von Eingriffen in Vogelschutzgebiete zwischen den Bundesländern unterscheiden können, auch wenn keine kollisionsgefährdeten Brutvogelarten nach § 45b BNatSchG betroffen sind. |
buffered | Angabe, ob das dargestellte Gebiet um einen Pufferbereich erweitert wurde. Da keine kollisionsgefährdeten Brutvogelarten nach § 45b BNatSchG vorkommen, ist eine spezifische Pufferung für diese Artengruppe nicht erforderlich. Eventuelle Pufferzonen können sich auf andere Vogelarten, Zugkorridore oder sonstige Schutzfunktionen des Vogelschutzgebiets beziehen. |
Dieser Layer zeigt FFH-Gebiete und SPA-Gebiete (Natura 2000-Gebiete) in Deutschland, die kollisionsgefährdete Fledermausarten beherbergen. Diese Gebiete sind sowohl nach der EU-FFH-Richtlinie 92/43/EWG als auch nach der EU-Vogelschutzrichtlinie 2009/147/EG geschützt und unterliegen § 32 BNatSchG. Fledermäuse sind durch Windenergieanlagen besonders gefährdet und alle Arten sind nach § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG streng geschützt. In diesen Gebieten können sowohl FFH- als auch vogelschutzrechtliche Belange zusammen mit fledermausschutzrechtlichen Anforderungen bei der Planung von Windenergieanlagen relevant werden, wodurch komplexe kumulative Schutzanforderungen entstehen.
Attribut | Beschreibung |
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name | Offizielle Bezeichnung des Natura 2000-Gebiets, bestehend aus der EU-Kennziffer (Site Code) und dem Gebietsnamen (z.B. 'DE4017-301 Senne mit Stapelager Senne'). Die Bezeichnung entspricht der Meldung an die EU-Kommission und kann sowohl FFH- als auch SPA-Gebiete umfassen, die sich überschneiden oder identisch sind und zusätzlich kollisionsgefährdete Fledermausarten beherbergen. |
zone | Klassifizierung der Schutzgebietsart innerhalb des Natura 2000-Netzwerks. Unterscheidet zwischen 'FFH' (Fauna-Flora-Habitat-Gebiet nach FFH-Richtlinie), 'SPA' (Special Protection Area nach Vogelschutzrichtlinie) oder 'FFH/SPA' bei Überschneidung beider Schutzgebietskategorien. Diese Angabe ist wichtig für die Anwendung der entsprechenden rechtlichen Anforderungen und Prüfverfahren. |
legal_reference | Rechtliche Grundlage für die Ausweisung und den besonderen Schutzstatus bezüglich kollisionsgefährdeter Fledermausarten. Umfasst je nach Schutzgebietstyp EU-FFH-Richtlinie 92/43/EWG und/oder EU-Vogelschutzrichtlinie 2009/147/EG, § 32 BNatSchG (Schutz von Natura 2000-Gebieten), § 44 BNatSchG (Zugriffsverbote für streng geschützte Arten) und § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG (strenger Schutz aller Fledermausarten). |
Dieser Layer zeigt FFH-Gebiete (Fauna-Flora-Habitat-Gebiete) in Deutschland, die kollisionsgefährdete Fledermausarten beherbergen. FFH-Gebiete sind nach der EU-Richtlinie 92/43/EWG und § 32 BNatSchG ausgewiesene Schutzgebiete. Fledermäuse sind durch Windenergieanlagen besonders gefährdet, da sie durch Kollisionen oder Barotrauma (Druckveränderungen an Rotorblättern) getötet werden können. Alle Fledermausarten sind nach § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG streng geschützt und unterliegen den Zugriffsverboten des § 44 BNatSchG. Besonders kollisionsgefährdete Arten sind im Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgeführt und erfordern spezielle Schutzmaßnahmen bei Windenergieprojekten.
Attribut | Beschreibung |
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name | Offizielle Bezeichnung des FFH-Gebiets, bestehend aus der EU-Kennziffer (Site Code) und dem Gebietsnamen (z.B. 'DE4017-301 Senne mit Stapelager Senne'). Die Bezeichnung entspricht der Meldung an die EU-Kommission und ist in der nationalen FFH-Gebietsliste sowie im Standard-Datenbogen mit Angabe der vorkommenden Fledermausarten dokumentiert. |
legal_reference | Rechtliche Grundlage für die Ausweisung und den besonderen Schutzstatus bezüglich kollisionsgefährdeter Fledermausarten. Umfasst EU-Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie, insbesondere Anhang IV), § 32 BNatSchG (Schutz von Natura 2000-Gebieten), § 44 BNatSchG (Zugriffsverbote für streng geschützte Arten) und § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG (strenger Schutz aller Fledermausarten). |
federal_state | Bundesland, in dem das FFH-Gebiet liegt. Relevant da die Anwendung der artenschutzrechtlichen Bestimmungen für Fledermäuse in der Zuständigkeit der Länder liegt und sich die Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen, Abschaltalgorithmen und Monitoringauflagen zwischen den Bundesländern unterscheiden können. |
buffered | Angabe, ob das dargestellte Gebiet um einen Pufferbereich erweitert wurde. Pufferzonen berücksichtigen die Jagdgebiete und Flugkorridore kollisionsgefährdeter Fledermausarten über die eigentlichen FFH-Gebietsgrenzen hinaus. Die Pufferung erfolgt artspezifisch entsprechend den Empfehlungen der Koordinationsstelle für Fledermausschutz oder landesspezifischen Windenergie-Leitfäden, typischerweise 1-3 km um Quartiere und Jagdhabitate. |
Dieser Layer zeigt SPA-Gebiete (Special Protection Areas/Vogelschutzgebiete) in Deutschland, die zusätzlich kollisionsgefährdete Fledermausarten beherbergen. SPA-Gebiete sind primär nach der EU-Vogelschutzrichtlinie 2009/147/EG und § 32 BNatSchG für Vogelarten ausgewiesen, können aber gleichzeitig wichtige Lebensräume für Fledermäuse darstellen. Fledermäuse sind durch Windenergieanlagen besonders gefährdet und alle Arten sind nach § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG streng geschützt. In diesen Gebieten können sowohl vogelschutz- als auch fledermausschutzrechtliche Belange bei der Planung von Windenergieanlagen relevant werden, wodurch kumulative Schutzanforderungen entstehen.
Attribut | Beschreibung |
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name | Offizielle Bezeichnung des SPA-Gebiets, bestehend aus der EU-Kennziffer (Site Code) und dem Gebietsnamen (z.B. 'DE4220-401 Eggegebirge'). Die Bezeichnung entspricht der Meldung an die EU-Kommission gemäß Vogelschutzrichtlinie, wobei zusätzlich kollisionsgefährdete Fledermausarten in dem Gebiet vorkommen, die aber nicht primärer Schutzgegenstand der SPA-Ausweisung sind. |
legal_reference | Rechtliche Grundlage für die Ausweisung als SPA-Gebiet und den zusätzlichen Schutz kollisionsgefährdeter Fledermausarten. Umfasst EU-Vogelschutzrichtlinie 2009/147/EG (primäre Rechtsgrundlage), § 32 BNatSchG (Schutz von Natura 2000-Gebieten), § 44 BNatSchG (Zugriffsverbote für streng geschützte Fledermausarten) und § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG (strenger Schutz aller Fledermausarten). |
federal_state | Bundesland, in dem das SPA-Gebiet liegt. Relevant da sowohl die Umsetzung der Vogelschutzrichtlinie als auch die Anwendung der artenschutzrechtlichen Bestimmungen für Fledermäuse in der Zuständigkeit der Länder liegt und sich die Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen bei kumulativen Schutzanforderungen zwischen den Bundesländern unterscheiden können. |
buffered | Angabe, ob das dargestellte Gebiet um einen Pufferbereich erweitert wurde. Pufferzonen berücksichtigen sowohl die Aktionsräume von Vögeln als auch die Jagdgebiete und Flugkorridore kollisionsgefährdeter Fledermausarten. Die Pufferung erfolgt entsprechend der jeweils strengeren Anforderungen beider Artengruppen, typischerweise 1-3 km für Fledermäuse um Quartiere und Jagdhabitate. |
Dieser Layer zeigt FFH-Gebiete und SPA-Gebiete (Natura 2000-Gebiete) in Deutschland, die keine kollisionsgefährdeten Fledermausarten beherbergen. Diese Gebiete sind nach der EU-FFH-Richtlinie 92/43/EWG und/oder der EU-Vogelschutzrichtlinie 2009/147/EG geschützt und unterliegen § 32 BNatSchG. Obwohl keine kollisionsgefährdeten Fledermausarten vorkommen, können andere Fledermausarten mit geringerer Kollisionsgefährdung, Vogelarten oder andere Schutzgüter wie Lebensraumtypen und Pflanzenarten geschützt sein. Die allgemeinen artenschutzrechtlichen Bestimmungen nach § 44 BNatSchG sowie die Erhaltungsziele der jeweiligen Natura 2000-Gebiete gemäß § 34 BNatSchG gelten weiterhin.
Attribut | Beschreibung |
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name | Offizielle Bezeichnung des Natura 2000-Gebiets, bestehend aus der EU-Kennziffer (Site Code) und dem Gebietsnamen (z.B. 'DE2624-431 Moore bei Sittensen'). Die Bezeichnung entspricht der Meldung an die EU-Kommission und kann sowohl FFH- als auch SPA-Gebiete umfassen, die sich überschneiden oder identisch sind, aber keine kollisionsgefährdeten Fledermausarten als Schutzgegenstand aufweisen. |
legal_reference | Rechtliche Grundlage für die Ausweisung des Natura 2000-Gebiets. Umfasst je nach Schutzgebietstyp EU-FFH-Richtlinie 92/43/EWG und/oder EU-Vogelschutzrichtlinie 2009/147/EG, § 32 BNatSchG (Schutz von Natura 2000-Gebieten) und § 34 BNatSchG (Verträglichkeitsprüfung). Obwohl keine kollisionsgefährdeten Fledermausarten vorkommen, können andere artenschutzrechtliche Bestimmungen nach § 44 BNatSchG für sonstige geschützte Arten relevant sein. |
federal_state | Bundesland, in dem das Natura 2000-Gebiet liegt. Relevant da die konkrete Umsetzung der EU-Richtlinien in der Zuständigkeit der Länder liegt und sich die Genehmigungsverfahren sowie die Bewertung von Eingriffen in Natura 2000-Gebiete zwischen den Bundesländern unterscheiden können, auch wenn keine kollisionsgefährdeten Fledermausarten betroffen sind. |
buffered | Angabe, ob das dargestellte Gebiet um einen Pufferbereich erweitert wurde. Da keine kollisionsgefährdeten Fledermausarten vorkommen, ist eine spezifische Pufferung für diese Artengruppe nicht erforderlich. Eventuelle Pufferzonen können sich auf andere Schutzgüter wie Vogelarten, Lebensraumtypen oder sonstige ökologische Funktionen des Natura 2000-Gebiets beziehen. |
Dieser Layer zeigt FFH-Gebiete (Fauna-Flora-Habitat-Gebiete) in Deutschland, die keine kollisionsgefährdeten Fledermausarten beherbergen. FFH-Gebiete sind nach der EU-Richtlinie 92/43/EWG und § 32 BNatSchG ausgewiesene Schutzgebiete zum Erhalt natürlicher Lebensräume sowie wild lebender Tiere und Pflanzen. Diese Gebiete können andere Fledermausarten mit geringerer Kollisionsgefährdung oder andere Schutzgüter wie Lebensraumtypen, Pflanzenarten oder andere Tierarten beherbergen. Auch hier gelten die allgemeinen artenschutzrechtlichen Bestimmungen nach § 44 BNatSchG sowie die Erhaltungsziele des jeweiligen FFH-Gebiets gemäß § 34 BNatSchG.
Attribut | Beschreibung |
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name | Offizielle Bezeichnung des FFH-Gebiets, bestehend aus der EU-Kennziffer (Site Code) und dem Gebietsnamen (z.B. 'DE3728-331 Aller (mit Barnbruch), untere Leine, untere Oker'). Die Bezeichnung entspricht der Meldung an die EU-Kommission und ist in der nationalen FFH-Gebietsliste sowie im Standard-Datenbogen dokumentiert, wobei keine kollisionsgefährdeten Fledermausarten als Schutzgegenstand aufgeführt sind. |
legal_reference | Rechtliche Grundlage für die Ausweisung des FFH-Gebiets. Umfasst EU-Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie), § 32 BNatSchG (Schutz von Natura 2000-Gebieten) und § 34 BNatSchG (Verträglichkeitsprüfung). Obwohl keine kollisionsgefährdeten Fledermausarten vorkommen, können andere artenschutzrechtliche Bestimmungen nach § 44 BNatSchG für sonstige geschützte Arten oder Lebensraumtypen relevant sein. |
federal_state | Bundesland, in dem das FFH-Gebiet liegt. Relevant da die konkrete Umsetzung der FFH-Richtlinie in der Zuständigkeit der Länder liegt und sich die Genehmigungsverfahren sowie die Bewertung von Eingriffen in FFH-Gebiete zwischen den Bundesländern unterscheiden können, auch wenn keine kollisionsgefährdeten Fledermausarten betroffen sind. |
buffered | Angabe, ob das dargestellte Gebiet um einen Pufferbereich erweitert wurde. Da keine kollisionsgefährdeten Fledermausarten vorkommen, ist eine spezifische Pufferung für diese Artengruppe nicht erforderlich. Eventuelle Pufferzonen können sich auf andere Schutzgüter wie Lebensraumtypen, andere Tierarten oder sonstige ökologische Funktionen des FFH-Gebiets beziehen. |
Dieser Layer zeigt SPA-Gebiete (Special Protection Areas/Vogelschutzgebiete) in Deutschland, die keine kollisionsgefährdeten Fledermausarten beherbergen. SPA-Gebiete sind nach der EU-Vogelschutzrichtlinie 2009/147/EG und § 32 BNatSchG ausgewiesene Schutzgebiete für wild lebende Vogelarten. Diese Gebiete können andere Fledermausarten mit geringerer Kollisionsgefährdung beherbergen oder fokussieren primär auf den Vogelschutz ohne signifikante Fledermausvorkommen. Die artenschutzrechtlichen Bestimmungen nach § 44 BNatSchG sowie die Erhaltungsziele des jeweiligen SPA-Gebiets gemäß § 34 BNatSchG gelten weiterhin für die Zielvogelarten und sonstige geschützte Arten.
Attribut | Beschreibung |
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name | Offizielle Bezeichnung des SPA-Gebiets, bestehend aus der EU-Kennziffer (Site Code) und dem Gebietsnamen (z.B. 'DE2316-401 Helgoland mit Helgoländer Felssockel'). Die Bezeichnung entspricht der Meldung an die EU-Kommission gemäß Vogelschutzrichtlinie und ist in der nationalen Vogelschutzgebietsliste sowie im Standard-Datenbogen dokumentiert, wobei keine kollisionsgefährdeten Fledermausarten verzeichnet sind. |
legal_reference | Rechtliche Grundlage für die Ausweisung des SPA-Gebiets. Umfasst EU-Vogelschutzrichtlinie 2009/147/EG, § 32 BNatSchG (Schutz von Natura 2000-Gebieten) und § 34 BNatSchG (Verträglichkeitsprüfung). Obwohl keine kollisionsgefährdeten Fledermausarten vorkommen, gelten weiterhin die artenschutzrechtlichen Bestimmungen nach § 44 BNatSchG für die Zielvogelarten des Schutzgebiets. |
federal_state | Bundesland, in dem das SPA-Gebiet liegt. Relevant da die konkrete Umsetzung der Vogelschutzrichtlinie in der Zuständigkeit der Länder liegt und sich die Genehmigungsverfahren sowie die Bewertung von Eingriffen in Vogelschutzgebiete zwischen den Bundesländern unterscheiden können, auch wenn keine kollisionsgefährdeten Fledermausarten betroffen sind. |
buffered | Angabe, ob das dargestellte Gebiet um einen Pufferbereich erweitert wurde. Da keine kollisionsgefährdeten Fledermausarten vorkommen, ist eine spezifische Pufferung für diese Artengruppe nicht erforderlich. Eventuelle Pufferzonen können sich auf die Aktionsräume und Flugkorridore der Zielvogelarten oder andere Schutzfunktionen des Vogelschutzgebiets beziehen. |
Dieser Layer zeigt Gebiete in Bayern mit überwiegend sehr geringem Wert für Arten und Lebensräume gemäß der landesweiten Schutzgutkarte des Bayerischen Landesamts für Umwelt (LfU). Die Schutzgutkarte Arten und Lebensräume bewertet die aktuelle Lebensraumfunktion hinsichtlich des Vorkommens von Pflanzen- und Tierarten und ihren Lebensräumen für ganz Bayern in fünf Stufen. Die Wertstufe 1 - überwiegend sehr gering - basiert auf nutzungstypen bezogenen Interpretationen der Beurteilungskriterien wie Schutzgebietseinstufungen, Hemerobie und durch Fachkartierungen belegte wertvolle Gebiete. Diese Bewertung erfolgt auf Grundlage der Landschaftsrahmenplanung gemäß § 9 BNatSchG und Art. 4 BayNatSchG, die als planerisches und vorsorgendes Instrument des Naturschutzes die Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen von Naturschutz und Landschaftspflege konkretisiert. Der Zusatz 'überwiegend' berücksichtigt den Zielmaßstab der Karte (1:25.000 bis 1:100.000) und zeigt auf, dass auch in Gebieten mit geringer Bewertung kleinräumig hochwertige Lebensräume vorkommen können.
Attribut | Beschreibung |
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wert | Bewertungsstufe der Lebensraumfunktion für Arten und Lebensräume nach der fünfstufigen Bewertungsskala der LfU-Schutzgutkarte (1 = überwiegend sehr gering, 2 = überwiegend gering, 3 = überwiegend mittel, 4 = überwiegend hoch, 5 = überwiegend sehr hoch). Die Wertstufe 1 - überwiegend sehr gering - kennzeichnet Flächen mit der niedrigsten naturschutzfachlichen Bedeutung in der hierarchisch abgestuften Entscheidungskaskade, die auf Nutzungstypen bezogene Interpretationen der Beurteilungskriterien wie Schutzgebietsstatus, Hemerobie und fachlich belegte wertvolle Gebiete darstellt. Diese Bewertung dient als Grundlage für naturschutzfachliche Beurteilungen von Projekten auf regionaler Ebene sowie für die Fortschreibung der Regionalpläne gemäß den gesetzlichen Vorgaben der Landschaftsrahmenplanung. |
Dieser Layer zeigt Gebiete in Bayern mit überwiegend geringem Wert für Arten und Lebensräume gemäß der landesweiten Schutzgutkarte des Bayerischen Landesamts für Umwelt (LfU). Die Schutzgutkarte Arten und Lebensräume bewertet die aktuelle Lebensraumfunktion hinsichtlich des Vorkommens von Pflanzen- und Tierarten und ihren Lebensräumen für ganz Bayern in fünf Stufen. Die Wertstufe 2 - überwiegend gering - basiert auf nutzungstypen bezogenen Interpretationen der Beurteilungskriterien wie Schutzgebietseinstufungen, Hemerobie und durch Fachkartierungen belegte wertvolle Gebiete. Diese Bewertung erfolgt auf Grundlage der Landschaftsrahmenplanung gemäß § 9 BNatSchG und Art. 4 BayNatSchG, die als planerisches und vorsorgendes Instrument des Naturschutzes die Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen von Naturschutz und Landschaftspflege konkretisiert. Der Zusatz 'überwiegend' berücksichtigt den Zielmaßstab der Karte (1:25.000 bis 1:100.000) und zeigt auf, dass auch in Gebieten mit geringer Bewertung kleinräumig höherwertige Lebensräume vorkommen können, die mit den verwendeten Grundlagen nicht erfasst werden konnten.
Attribut | Beschreibung |
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wert | Bewertungsstufe der Lebensraumfunktion für Arten und Lebensräume nach der fünfstufigen Bewertungsskala der LfU-Schutzgutkarte (1 = überwiegend sehr gering, 2 = überwiegend gering, 3 = überwiegend mittel, 4 = überwiegend hoch, 5 = überwiegend sehr hoch). Die Wertstufe 2 - überwiegend gering - kennzeichnet Flächen mit geringer naturschutzfachlicher Bedeutung in der hierarchisch abgestuften Entscheidungskaskade, die auf Nutzungstypen bezogene Interpretationen der Beurteilungskriterien wie Schutzgebietsstatus, Hemerobie und fachlich belegte wertvolle Gebiete darstellt. Diese Bewertung dient als Grundlage für naturschutzfachliche Beurteilungen von Projekten auf regionaler Ebene sowie für die Fortschreibung der Regionalpläne gemäß den gesetzlichen Vorgaben der Landschaftsrahmenplanung nach BNatSchG und BayNatSchG. |
Dieser Layer zeigt Gebiete in Bayern mit überwiegend mittlerem Wert für Arten und Lebensräume gemäß der landesweiten Schutzgutkarte des Bayerischen Landesamts für Umwelt (LfU). Die Schutzgutkarte Arten und Lebensräume bewertet die aktuelle Lebensraumfunktion hinsichtlich des Vorkommens von Pflanzen- und Tierarten und ihren Lebensräumen für ganz Bayern in fünf Stufen. Die Wertstufe 3 - überwiegend mittel - basiert auf nutzungstypen bezogenen Interpretationen der Beurteilungskriterien wie Schutzgebietseinstufungen, Hemerobie und durch Fachkartierungen belegte wertvolle Gebiete. Diese Bewertung erfolgt auf Grundlage der Landschaftsrahmenplanung gemäß § 9 BNatSchG und Art. 4 BayNatSchG, die als planerisches und vorsorgendes Instrument des Naturschutzes die Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen von Naturschutz und Landschaftspflege konkretisiert. Der Zusatz 'überwiegend' berücksichtigt den Zielmaßstab der Karte (1:25.000 bis 1:100.000) und zeigt auf, dass auch in Gebieten mit mittlerer Bewertung kleinräumig sowohl höher- als auch geringerwertige Lebensräume vorkommen können, die mit den verwendeten Grundlagen nicht vollständig erfasst werden konnten.
Attribut | Beschreibung |
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wert | Bewertungsstufe der Lebensraumfunktion für Arten und Lebensräume nach der fünfstufigen Bewertungsskala der LfU-Schutzgutkarte (1 = überwiegend sehr gering, 2 = überwiegend gering, 3 = überwiegend mittel, 4 = überwiegend hoch, 5 = überwiegend sehr hoch). Die Wertstufe 3 - überwiegend mittel - kennzeichnet Flächen mit mittlerer naturschutzfachlicher Bedeutung in der hierarchisch abgestuften Entscheidungskaskade, die auf Nutzungstypen bezogene Interpretationen der Beurteilungskriterien wie Schutzgebietsstatus, Hemerobie und fachlich belegte wertvolle Gebiete darstellt. Diese Bewertung dient als Grundlage für naturschutzfachliche Beurteilungen von Projekten auf regionaler Ebene sowie für die Fortschreibung der Regionalpläne gemäß den gesetzlichen Vorgaben der Landschaftsrahmenplanung nach BNatSchG und BayNatSchG. |
Dieser Layer zeigt Gebiete in Bayern mit überwiegend hohem Wert für Arten und Lebensräume gemäß der landesweiten Schutzgutkarte des Bayerischen Landesamts für Umwelt (LfU). Die Schutzgutkarte Arten und Lebensräume bewertet die aktuelle Lebensraumfunktion hinsichtlich des Vorkommens von Pflanzen- und Tierarten und ihren Lebensräumen für ganz Bayern in fünf Stufen. Die Wertstufe 4 - überwiegend hoch - umfasst Gebiete, deren Wertigkeit durch Fachkartierungen nachgewiesen werden kann, wie z.B. ABSP-Flächen, Flächen der Artenschutzkartierung (ab 1990), kartierte Biotope und Gebiete mit hoher Biotopdichte. Diese Bewertung erfolgt auf Grundlage der Landschaftsrahmenplanung gemäß § 9 BNatSchG und Art. 4 BayNatSchG in einer hierarchisch abgestuften Entscheidungskaskade. Der Zusatz 'überwiegend' berücksichtigt den Zielmaßstab der Karte (1:25.000 bis 1:100.000) und zeigt auf, dass auch in Gebieten mit hoher Bewertung kleinräumig unterschiedliche Lebensraumqualitäten vorkommen können, die mit den verwendeten Grundlagen nicht vollständig erfasst werden konnten.
Attribut | Beschreibung |
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wert | Bewertungsstufe der Lebensraumfunktion für Arten und Lebensräume nach der fünfstufigen Bewertungsskala der LfU-Schutzgutkarte (1 = überwiegend sehr gering, 2 = überwiegend gering, 3 = überwiegend mittel, 4 = überwiegend hoch, 5 = überwiegend sehr hoch). Die Wertstufe 4 - überwiegend hoch - kennzeichnet Flächen mit hoher naturschutzfachlicher Bedeutung, deren Wertigkeit durch Fachkartierungen nachgewiesen werden kann. Dazu gehören insbesondere durch fachliche Grundlagen belegte wertvolle Gebiete wie ABSP-Flächen, Flächen der Artenschutzkartierung (ab 1990), kartierte Biotope und Gebiete mit hoher Biotopdichte. Diese Bewertung dient als wichtige Grundlage für naturschutzfachliche Beurteilungen von Projekten auf regionaler Ebene sowie für die Fortschreibung der Regionalpläne gemäß den gesetzlichen Vorgaben der Landschaftsrahmenplanung nach BNatSchG und BayNatSchG. |
Dieser Layer zeigt Gebiete in Bayern mit überwiegend sehr hohem Wert für Arten und Lebensräume gemäß der landesweiten Schutzgutkarte des Bayerischen Landesamts für Umwelt (LfU). Die Schutzgutkarte Arten und Lebensräume bewertet die aktuelle Lebensraumfunktion hinsichtlich des Vorkommens von Pflanzen- und Tierarten und ihren Lebensräumen für ganz Bayern in fünf Stufen. Die Wertstufe 5 - überwiegend sehr hoch - stellt die höchste Bewertungsstufe dar und umfasst Flächen, deren Wertigkeit durch einen rechtlichen Schutzstatus belegt ist, insbesondere Schutzgebiete und Natura 2000-Gebiete. Diese Bewertung erfolgt auf Grundlage der Landschaftsrahmenplanung gemäß § 9 BNatSchG und Art. 4 BayNatSchG in einer hierarchisch abgestuften Entscheidungskaskade, wobei rechtlich geschützte Bereiche die oberste Priorität erhalten. Der Zusatz 'überwiegend' berücksichtigt den Zielmaßstab der Karte (1:25.000 bis 1:100.000) und zeigt auf, dass auch innerhalb dieser höchstwertigen Gebiete kleinräumig unterschiedliche Lebensraumqualitäten vorkommen können, die jedoch insgesamt von herausragender naturschutzfachlicher Bedeutung sind.
Attribut | Beschreibung |
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wert | Bewertungsstufe der Lebensraumfunktion für Arten und Lebensräume nach der fünfstufigen Bewertungsskala der LfU-Schutzgutkarte (1 = überwiegend sehr gering, 2 = überwiegend gering, 3 = überwiegend mittel, 4 = überwiegend hoch, 5 = überwiegend sehr hoch). Die Wertstufe 5 - überwiegend sehr hoch - stellt die höchste Bewertungsstufe dar und kennzeichnet Flächen mit herausragender naturschutzfachlicher Bedeutung, deren Wertigkeit durch einen rechtlichen Schutzstatus belegt ist. Dazu gehören insbesondere Schutzgebiete nach BNatSchG und BayNatSchG sowie Natura 2000-Gebiete (FFH-Gebiete und Vogelschutzgebiete) gemäß der EU-Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG. Diese Bewertung bildet die wichtigste Grundlage für naturschutzfachliche Beurteilungen von Projekten auf regionaler Ebene und für die Fortschreibung der Regionalpläne, da sie Gebiete mit den höchsten Schutz- und Erhaltungsverpflichtungen kennzeichnet. |
Die Dokumentation für diesen Layer folgt in Kürze.
Die Dokumentation für diesen Layer folgt in Kürze.
Die Dokumentation für diesen Layer folgt in Kürze.
Die Dokumentation für diesen Layer folgt in Kürze.
Auf Grundlage des § 11 GAPKondV wird eine Gebietskulisse besonders geschützter Feuchtgebiete und Moore ausgewiesen. Im Freistaat Thüringen wird als Basis für diese Gebietskulisse die nach der in § 11 Abs. 3 Nr. 1 GAPKondV vorgesehene Methode anhand der in Anlage 1 GAPKondV aufgeführten Klassenzeichen der Bodenschätzung nach dem Bodenschätzungsgesetz vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150 -3176-) in der jeweils geltenden Fassung genutzt, da die amtlichen Daten der Bodenschätzung im Freistaat Thüringen die bestverfügbare Datengrundlage bilden. Diese ermittelten zusammenhängenden Flächen werden ab einer Mindestgröße von 0,5 ha in die Gebietskulisse aufgenommen, da die betroffenen Flächen im Freistaat Thüringen weit verteilt, stark zersplittert und insgesamt nur klein sind.
Attribut | Beschreibung |
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category | Art der Fläche |