Dieses Cluster umfasst naturschutzrechtliche Gebietskategorien, wie Naturschutzgebiete oder Schutzgebiete der NATURA2000 Richtlinie der EU.
Polygonlayer der Naturschutzgebiete in der Bundesrepublik Deutschland gem. § 23 BNatSchG sowie der jeweiligen bundeslandspezifischen Gesetze.
Name des Naturschutzgebietes
Link / Referenz zur Schutzgebietsverordnung
Name des Bundeslandes
Polygonlayer der Nationalparke in der Bundesrepublik Deutschland gem. § 24 BNatSchG sowie der jeweiligen bundeslandspezifischen Gesetze.
Name des Nationalparks
Link / Referenz zur Schutzgebietsverordnung
Name des Bundeslandes
Polygonlayer der Naturparke in der Bundesrepublik Deutschland gem. § 27 BNatSchG sowie der jeweiligen bundeslandspezifischen Gesetze.
Name des Naturparks
Link / Referenz zur Schutzgebietsverordnung
Name des Bundeslandes
Die Dokumentation für diesen Layer folgt in Kürze.
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Polygonlayer der SPA-Vogelschutzgebiete der NATURA2000 EU-Richtlinie in der Bundesrepublik Deutschland.
Name des SPA-Gebiets
Link / Referenz zur Schutzgebietsverordnung
Name des Bundeslandes
Polygonlayer der FFH-Gebiete der NATURA2000 EU-Richtlinie in der Bundesrepublik Deutschland.
Name des FFH-Gebiets
Link / Referenz zur Schutzgebietsverordnung
Name des Bundeslandes
Polygonlayer der IBA-Gebiete in der Bundesrepublik Deutschland, bilden einen Teil des Umweltprogramms der vereinten Nationen. Die "Important Bird and Biodiversity Areas" dienen dem Schutz der Biodiversität und können als Grundlage künftiger NATURA2000 Gebiete dienen.
Name des IBA-Gebietes
Name des Bundeslandes
Polygonlayer der Feuchtgebiete internationaler Bedeutung nach der RAMSAR Konvention in der Bundesrepublik Deutschland.
Name des RAMSAR-Gebietes
Name des Bundeslandes
Polygonlayer der gesetzlich geschützten Biotope in der Bundesrepublik Deutschland gem. § 30 BNatSchG sowie der jeweiligen bundeslandspezifischen Gesetze.
Name des gesetzlich geschützten Biotops
Link / Referenz zur Schutzgebietsverordnung
Name des Bundeslandes
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FFH- und SPA-Gebiete mit kollisionsgefährdeten Brutvogelarten. Nach §45b BNatSchG werden die Grenzen der FFH- und SPA-Gebiete als Brutplatz der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten angenommen.
Wert | Beschreibung |
---|---|
name | Name des Gebietes |
legal_reference | Rechtlicher Hintergrund der Gebietsausweisung |
federal_state | Name des Bundeslandes |
buffered | Angelegter Puffer gem. Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG |
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Nahbereich gem. Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG um FFH- und SPA-Gebiete mit kollisionsgefährdeten Brutvogelarten
Liegt zwischen dem Brutplatz [Grenzen des FFH- oder SPA-Gebietes] einer Brutvogelart und der Windenergieanlage ein Abstand, der geringer ist als der in Anlage 1 Abschnitt 1 für diese Brutvogelart festgelegte Nahbereich, so ist das Tötungs- und Verletzungsrisiko der den Brutplatz nutzenden Exemplare signifikant erhöht (§ 45b Abs. 2 BNatSchG).
Wert | Beschreibung |
---|---|
name | Name des Gebietes |
legal_reference | Rechtlicher Hintergrund der Gebietsausweisung |
federal_state | Name des Bundeslandes |
buffered | Angelegter Puffer gem. Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG |
Zentraler Prüfbereich gem. Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG um FFH- und SPA-Gebiete mit kollisionsgefährdeten Brutvogelarten
Liegt zwischen dem Brutplatz [Grenzen des FFH- oder SPA-Gebietes] einer Brutvogelart und der Windenergieanlage ein Abstand, der größer als der Nahbereich und geringer als der zentrale Prüfbereich ist, die in Anlage 1 Abschnitt 1 für diese Brutvogelart festgelegt sind, so bestehen in der Regel Anhaltspunkte dafür, dass das Tötungs- und Verletzungsrisiko der den Brutplatz nutzenden Exemplare signifikant erhöht ist [...] (§ 45b Abs. 3 Nr. 1 und 2 BNatSchG).
Wert | Beschreibung |
---|---|
name | Name des Gebiets |
legal_reference | Rechtlicher Hintergrund der Gebietsausweisung |
federal_state | Name des Bundeslandes |
buffered | Abstandspuffer gem. Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG |
Erweiterter Prüfbereich gem. Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG um FFH- und SPA-Gebiete mit kollisionsgefährdeten Brutvogelarten.
Liegt zwischen dem Brutplatz [Grenzen des FFH- oder SPA-Gebietes] einer Brutvogelart und der Windenergieanlage ein Abstand, der größer als der zentrale Prüfbereich und höchstens so groß ist wie der erweiterte Prüfbereich, die in Anlage 1 Abschnitt 1 für diese Brutvogelart festgelegt sind, so ist das Tötungs- und Verletzungsrisiko der den Brutplatz nutzenden Exemplare nicht signifikant erhöht [...] (§ 45b Abs. 4 BNatSchG).
Wert | Beschreibung |
---|---|
name | Name des Gebietes |
legal_reference | Rechtlicher Hintergrund der Gebietsausweisung |
federal_state | Name des Bundeslandes |
buffered | Angelegter Puffer gem. Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG |
FFH- und SPA-Gebiete, welche keine kollisionsgefährdeten Brutvogelarten nach Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG aufweisen.
Wert | Beschreibung |
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name | Name des Gebiets |
legal_reference | Rechtlicher Hintergrund der Gebietsausweisung |
federal_state | Name des Bundeslandes |
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