Dieses Cluster umfasst Geodaten, welche den speziellen Anforderungen der Potenzialflächenanalyse für Freiflächenphotovoltaikanlagen dienen.
Polygonlayer der ackerbaulich benachteiligten Gebiete. Benachteiligte Gebiete, die sich aus der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 (ABl. (EU) L 347, S. 487 in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1017 vom 15. April 2021 (ABl. L 224, S. 1) ergeben, werden ab dem 1. Januar 2023 mit Inkrafttreten des EEG 2023 ebenfalls erfasst (vgl. § 3 Nr. 7 Buchst. b EEG 2023). Diese Erweiterung gilt dann für alle Solaranlagen mit Inbetriebnahme ab diesem Stichtag und für ausschreibungspflichtige Solaranlagen, wenn diese nach dem 1. Januar 2023 an einem Gebotstermin in der Ausschreibung teilnehmen (vgl. § 100 Abs. 1 EEG 2023).
Polygonlayer der privilegierten EEG-Flächenkulisse entlang von Bundesautobahnen. Der aktuelle Korridor erstreckt sich in Abständen von 15 bis 200 m von der äußeren Fahrbahnkante zu beiden Seiten der Bundesautobahn.
Polygonlayer der privilegierten EEG-Flächenkulisse entlang von Schienenwegen. Der aktuelle Korridor erstreckt sich in Abständen von 15 bis 200 m von der äußeren Gleisbettkante zu beiden Seiten der Haupteisenbahnstrecken, welche mindestens zweigleisig sind.
Polygonlayer der EEG-förderfähigen Flächenkulisse entlang von Schienenwegen. Der aktuelle Korridor erstreckt sich in Abständen von 15 bis 500 m von der äußeren Gleisbettkante zu beiden Seiten der Schienenwege. Dabei werden nur gem. der DB InfraGo aktiv genutzte Schienenwege berücksichtigt.
Polygonlayer der EEG-förderfähigen Flächenkulisse entlang von Bundesautobahnen. Der aktuelle Korridor erstreckt sich in Abständen von 15 bis 500 m von der äußeren Fahrbahnkante zu beiden Seiten der Bundesautobahn.
Laut der "Änderung des Landesentwicklungsplans NRW für den Ausbau der Erneuerbaren Energien 'Synopse' " (2023, S.18ff) wird die Aufstellung von Freiflächen-Solarenergieanlagen in Ergänzung zur Förderkulisse des EEG § 37 Abs. 1 c) in einem Abstand von bis zu 500 Meter um Bundesfernstraßen, Landesstraßen und überregionale Schienenwege bevorzugt. Bei Kreisstraßen und Schienenwegen werden aufgrund der geringeren Raumbelastungen und damit geringerer Überlagerungseffekte Freiflächen-Solarenergieanlagen nur in einem Abstand von bis zu 200 Meter bevorzugt.
Laut der "Änderung des Landesentwicklungsplans NRW für den Ausbau der Erneuerbaren Energien 'Synopse' " (2023, S.18ff) wird die Aufstellung von Freiflächen-Solarenergieanlagen in Ergänzung zur Förderkulisse des EEG § 37 Abs. 1 c) in einem Abstand von bis zu 500 Meter um Bundesfernstraßen, Landesstraßen und überregionale Schienenwege bevorzugt. Bei Kreisstraßen und Schienenwegen werden aufgrund der geringeren Raumbelastungen und damit geringerer Überlagerungseffekte Freiflächen-Solarenergieanlagen nur in einem Abstand von bis zu 200 Meter bevorzugt.
Laut der "Änderung des Landesentwicklungsplans NRW für den Ausbau der Erneuerbaren Energien 'Synopse' " (2023, S.18ff) wird die Aufstellung von Freiflächen-Solarenergieanlagen in Ergänzung zur Förderkulisse des EEG § 37 Abs. 1 c) in einem Abstand von bis zu 500 Meter um Bundesfernstraßen, Landesstraßen und überregionale Schienenwege bevorzugt. Bei Kreisstraßen und Schienenwegen werden aufgrund der geringeren Raumbelastungen und damit geringerer Überlagerungseffekte Freiflächen-Solarenergieanlagen nur in einem Abstand von bis zu 200 Meter bevorzugt.