Dieses Cluster umfasst Geodaten, welche den speziellen Anforderungen der Potenzialflächenanalyse für Freiflächenphotovoltaikanlagen dienen.
Dieser Layer stellt landwirtschaftlich benachteiligte Gebiete dar, also Bereiche, in denen die landwirtschaftliche Nutzung aufgrund natürlicher oder struktureller Nachteile wie ungünstiger Bodenverhältnisse, klimatischer Einschränkungen, Hanglagen oder peripherer Lage mit besonderen Erschwernissen verbunden ist. Die Ausweisung benachteiligter Gebiete ist ein Instrument der europäischen Agrarpolitik und dient der gezielten Förderung von Landwirten, die trotz schwieriger Produktionsbedingungen eine nachhaltige Bewirtschaftung der Flächen aufrechterhalten und damit zur Erhaltung der Kulturlandschaft beitragen. Die rechtliche Grundlage hierfür bildet die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung, die in Artikel 31 und 32 die Voraussetzungen für die Ausweisung und Förderung benachteiligter Gebiete regelt. Die Abgrenzung der Gebietskulissen erfolgt auf Ebene der Gemeinden und orientiert sich an biophysikalischen Kriterien, die auf Grundlage von EU-weit harmonisierten Indikatoren ermittelt werden. Der Layer dient Agrarbehörden, Planungsträgern und Förderstellen als Grundlage für die Verwaltung und Auszahlung von Ausgleichszahlungen im Rahmen der ländlichen Entwicklungsprogramme.
| Attribut | Beschreibung |
|---|---|
| gema_nr | Dieses Attribut enthält die amtliche Gemeindenummer und ermöglicht die eindeutige administrative Identifikation der jeweiligen Gemeinde innerhalb des Layers. |
| gema_name | Dieses Attribut gibt den Namen der Gemeinde an, der die dargestellte Fläche des benachteiligten Gebiets zugeordnet ist. |
| community_name | Dieses Attribut enthält die Bezeichnung der Gemeinde in einer weiteren sprachlichen oder administrativen Ausprägung, etwa zur Nutzung in grenzübergreifenden oder mehrsprachigen Kontexten. |
| verordnung | Dieses Attribut verweist auf die rechtliche Grundlage oder die spezifische Verordnung, auf deren Basis die Ausweisung des benachteiligten Gebiets erfolgt ist, und schafft damit eine direkte Verbindung zwischen der räumlichen Darstellung und dem regulatorischen Rahmen. |
| coverage | Dieses Attribut gibt den Anteil der Gemeindefläche an, der als benachteiligtes Gebiet ausgewiesen ist, und ermöglicht damit eine quantitative Einschätzung der räumlichen Betroffenheit der jeweiligen Gemeinde. |
Dieser Layer stellt Korridore entlang von Bundesautobahnen dar, denen im Rahmen der Raumordnung und der Steuerung von Windenergieanlagen eine besondere planungsrechtliche Bedeutung zukommt. Der Begriff des privilegierten Korridors bezieht sich dabei auf Bereiche, in denen die Errichtung von Windenergieanlagen oder anderen raumbedeutsamen Vorhaben aufgrund ihrer Lage in unmittelbarer Nähe zur Infrastruktur unter erleichterten Voraussetzungen oder mit geringerem Raumwiderstand möglich ist. Die bauplanungsrechtliche Privilegierung von Windenergieanlagen im Außenbereich ist in § 35 Abs. 1 Nr. 5 Baugesetzbuch (BauGB) geregelt, wonach solche Anlagen im Außenbereich grundsätzlich zulässig sind, sofern keine öffentlichen Belange entgegenstehen. Die Nutzung von Korridoren entlang von Bundesautobahnen kann zudem im Einklang mit den Anforderungen des Fernstraßengesetzes (FStrG) stehen, das in § 9 FStrG Anbaubeschränkungen und Abstände zu Bundesfernstraßen festlegt. Der Layer dient Planungsträgern und Vorhabenträgern als Orientierungsgrundlage bei der Standortsuche und der raumordnerischen Bewertung von Vorhaben im Umfeld von Bundesautobahnen.
Dieser Layer stellt Korridore entlang von mindestens zweigleisigen Haupteisenbahnstrecken dar, denen im Rahmen der Raumordnung eine besondere Bedeutung bei der Steuerung raumbedeutsamer Vorhaben, insbesondere von Windenergieanlagen, zukommt. Die Konzentration von Vorhaben entlang bestehender Infrastrukturkorridore folgt dem raumordnerischen Grundsatz der effizienten Nutzung bereits vorbelasteter Räume und dient dazu, Eingriffe in unzerschnittene Landschaftsbereiche zu minimieren. Die bauplanungsrechtliche Privilegierung von Windenergieanlagen im Außenbereich ist in § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB geregelt, während die raumordnerische Steuerung solcher Vorhaben über Ziele und Grundsätze der Raumordnung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ROG erfolgt. Im Umfeld von Eisenbahnstrecken sind zudem die Abstandsregelungen und Anbaubeschränkungen des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) sowie der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) zu beachten. Der Layer dient Planungsträgern und Vorhabenträgern als räumliche Orientierungsgrundlage bei der Standortsuche und der raumordnerischen Bewertung von Vorhaben im Umfeld von Haupteisenbahnstrecken.
Dieser Layer stellt Korridore entlang von Schienenwegen dar, in denen Photovoltaikanlagen nach den Regelungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes förderfähig sind und damit Anspruch auf eine Einspeisevergütung oder Marktprämie haben. Die EEG-Förderfähigkeit von Freiflächenphotovoltaikanlagen entlang von Schienenwegen ist in § 37 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2023 verankert, der Anlagen in einem definierten Korridor beiderseits von Schienenwegen des übergeordneten Netzes als förderfähig ausweist. Die Ausweisung solcher Korridore verfolgt das Ziel, den Ausbau erneuerbarer Energien gezielt in Bereichen zu fördern, die durch die vorhandene Schieneninfrastruktur bereits vorbelastet sind und damit einen geringeren Eingriff in unberührte Landschaftsbereiche darstellen. Dies steht im Einklang mit den übergeordneten Ausbauzielen für erneuerbare Energien, die in § 1 EEG 2023 festgelegt sind und eine Deckung des Stromverbrauchs aus erneuerbaren Quellen bis 2030 von mindestens 80 Prozent anstreben. Der Layer dient Planungsträgern, Vorhabenträgern und Genehmigungsbehörden als räumliche Grundlage zur Identifikation förderfähiger Standorte für Freiflächenphotovoltaikanlagen im Umfeld von Schienenwegen.
Dieser Layer stellt Korridore entlang von Bundesautobahnen dar, in denen Freiflächenphotovoltaikanlagen nach den Regelungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes förderfähig sind und damit Anspruch auf eine Einspeisevergütung oder Marktprämie haben. Die EEG-Förderfähigkeit solcher Anlagen entlang von Bundesautobahnen ist in § 37 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2023 verankert, der Anlagen in einem definierten Korridor beiderseits von Bundesautobahnen als förderfähig ausweist. Die Konzentration von Photovoltaikanlagen in diesen Korridoren folgt dem raumordnerischen Grundsatz der Nutzung bereits vorbelasteter Räume und trägt dazu bei, Eingriffe in unzerschnittene und ökologisch sensible Landschaftsbereiche zu vermeiden. Dies steht im Einklang mit den übergeordneten Ausbauzielen für erneuerbare Energien, die in § 1 EEG 2023 festgelegt sind und eine Deckung des Stromverbrauchs aus erneuerbaren Quellen bis 2030 von mindestens 80 Prozent anstreben. Der Layer dient Planungsträgern, Vorhabenträgern und Genehmigungsbehörden als räumliche Grundlage zur Identifikation förderfähiger Standorte für Freiflächenphotovoltaikanlagen im Umfeld von Bundesautobahnen.
Dieser Layer stellt bevorzugte Bereiche um Bundesfernstraßen dar, die im Rahmen der Raumordnung und Regionalplanung als besonders geeignete Standorträume für raumbedeutsame Vorhaben, insbesondere für Freiflächenphotovoltaikanlagen oder Windenergieanlagen, ausgewiesen wurden. Die Ausweisung solcher bevorzugten Bereiche knüpft an das raumordnerische Prinzip der Bündelung von Nutzungen entlang bestehender Infrastrukturtrassen an, das darauf abzielt, bereits vorbelastete Räume für neue Nutzungen heranzuziehen und unzerschnittene Landschaftsbereiche von zusätzlichen Eingriffen freizuhalten. Die rechtliche Grundlage für die Steuerung raumbedeutsamer Vorhaben in solchen Bereichen ergibt sich aus den Grundsätzen und Zielen der Raumordnung gemäß § 2 Abs. 2 ROG sowie aus den Anbau- und Abstandsregelungen des Fernstraßengesetzes (FStrG), insbesondere § 9 FStrG, der Beschränkungen und Anforderungen für bauliche Anlagen im Umfeld von Bundesfernstraßen regelt. Ergänzend sind bei der Realisierung konkreter Vorhaben in diesen Bereichen die jeweiligen fachgesetzlichen Anforderungen, etwa aus dem EEG 2023 für Photovoltaikanlagen, zu beachten. Der Layer dient Planungsträgern und Vorhabenträgern als räumliche Orientierungsgrundlage bei der Standortsuche und der raumordnerischen Bewertung von Vorhaben im Umfeld von Bundesfernstraßen.
Dieser Layer stellt bevorzugte Bereiche um Landesstraßen dar, die im Rahmen der Raumordnung und Regionalplanung als geeignete Standorträume für raumbedeutsame Vorhaben, insbesondere für Freiflächenphotovoltaikanlagen oder Windenergieanlagen, ausgewiesen wurden. Ähnlich wie bei Bundesfernstraßen folgt die Ausweisung solcher bevorzugter Bereiche dem raumordnerischen Prinzip der Bündelung von Nutzungen entlang bestehender Infrastrukturtrassen, um bereits vorbelastete Räume effizient zu nutzen und unzerschnittene Landschaftsbereiche vor zusätzlichen Eingriffen zu schützen. Die rechtliche Grundlage für die Steuerung raumbedeutsamer Vorhaben in diesen Bereichen ergibt sich aus den Grundsätzen der Raumordnung gemäß § 2 Abs. 2 ROG, während die straßenrechtlichen Anforderungen und Anbaubeschränkungen im Umfeld von Landesstraßen durch die jeweiligen Landesstraßengesetze geregelt werden, in Baden-Württemberg etwa durch das Straßengesetz Baden-Württemberg (StrG BW). Bei der Realisierung konkreter Vorhaben in diesen Bereichen sind ergänzend die jeweiligen fachgesetzlichen Anforderungen, etwa aus dem EEG 2023 für Photovoltaikanlagen, zu beachten. Der Layer dient Planungsträgern und Vorhabenträgern als räumliche Orientierungsgrundlage bei der Standortsuche und der raumordnerischen Bewertung von Vorhaben im Umfeld von Landesstraßen.
Dieser Layer stellt bevorzugte Bereiche um Kreisstraßen dar, die im Rahmen der Raumordnung und Regionalplanung als geeignete Standorträume für raumbedeutsame Vorhaben, insbesondere für Freiflächenphotovoltaikanlagen oder Windenergieanlagen, ausgewiesen wurden. Kreisstraßen stellen als Teil des untergeordneten Straßennetzes eine weitere Kategorie von Infrastrukturtrassen dar, entlang derer eine Bündelung von Nutzungen angestrebt wird, um bereits vorbelastete Räume effizient in Anspruch zu nehmen und unzerschnittene Landschaftsbereiche zu schonen. Die raumordnerische Grundlage für die Steuerung von Vorhaben in solchen Bereichen ergibt sich aus den Grundsätzen der Raumordnung gemäß § 2 Abs. 2 ROG, während die straßenrechtlichen Anforderungen und Anbaubeschränkungen im Umfeld von Kreisstraßen durch die jeweiligen Landesstraßengesetze geregelt werden, in Baden-Württemberg etwa durch das Straßengesetz Baden-Württemberg (StrG BW). Bei der Realisierung konkreter Vorhaben in diesen Bereichen sind ergänzend die jeweiligen fachgesetzlichen Anforderungen, etwa aus dem EEG 2023 für Photovoltaikanlagen, zu beachten. Der Layer dient Planungsträgern und Vorhabenträgern als räumliche Orientierungsgrundlage bei der Standortsuche und der raumordnerischen Bewertung von Vorhaben im Umfeld von Kreisstraßen.